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Kapitel II
Abwicklungsfähigkeit

Artikel 15 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten 26

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden - soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist - bewertet, inwieweit ein Institut, das keiner Gruppe angehört, abwicklungsfähig ist, ohne dass ausgegangen wird von

  1. der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der gemäß Artikel 100 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus,
  2. Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank,
  3. Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.

Ein Institut ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde durchführbar und glaubwürdig ist, das Institut im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder es durch Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente und -befugnisse abzuwickeln, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen - auch im Kontext allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse - auf die Finanzsysteme des Mitgliedstaats, in dem das Institut niedergelassen ist, oder der anderen Mitgliedstaaten oder der Union und in dem Bestreben, die Fortführung bestimmter von dem Institut ausgeübter kritischer Funktionen sicherzustellen. Die Abwicklungsbehörden informieren die EBa rechtzeitig, wenn sie zu der Einschätzung gelangen, dass ein Institut nicht abwicklungsfähig ist.

(2) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß Absatz 1 prüft die Abwicklungsbehörde mindestens die in Abschnitt C des Anhangs genannten Aspekte.

(3) Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß diesem Artikel wird von der Abwicklungsbehörde gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß Artikel 10 und für deren Zwecke durchgeführt.

(4) Die EBa arbeitet nach Anhörung des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen gemäß Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 16 zu prüfenden Aspekte und Kriterien festgelegt werden.

Die EBa übermittelt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(Gültig ab 12.05.2028 gem. RL (EU) 2026/806
(5) Die EBa überwacht die Umsetzung der Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen durch die Abwicklungsbehörden. Die EBa legt der Kommission bis zum 11. Mai 2028 einen Bericht über die bestehenden Verfahren bei Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit und über etwaige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten vor.

Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht enthält Folgendes:

  1. eine Bewertung der von den Abwicklungsbehörden entwickelten Methoden für die Durchführung von Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit, in der insbesondere auch etwaige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten aufgezeigt werden;
  2. eine Bewertung der Testkapazitäten, die die Abwicklungsbehörden benötigen, um eine wirksame Umsetzung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen;
  3. das Maß an Transparenz gegenüber den einschlägigen Interessenträgern in Bezug auf die Methoden der Abwicklungsbehörden für die Durchführung von Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit und die Ergebnisse dieser Bewertungen.)

Artikel 16 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen 19

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Gruppenabwicklung zuständige Behörden gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden von Tochterunternehmen, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, nach Anhörung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der zuständigen Behörden solcher Tochterunternehmen und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden - soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist - bewerten, inwieweit Gruppen abwicklungsfähig sind, ohne dass ausgegangen wird von

  1. der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung der gemäß Artikel 100 vorgesehenen Finanzierungsmechanismen hinaus,
  2. Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank,
  3. Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze.

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