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Regelwerk, EU 2014, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Verordnung (EU) Nr. 100/2014 der Kommission vom 5. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nachgegangen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 37 vom 06.02.2014 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Richtlinie 2003/87/EG geändert, um den Luftverkehr in das System der EU für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten einzubeziehen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission 3enthält eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgegangen sind.

(3) Diese Liste, mit der der Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber verringert werden soll, enthält Angaben darüber, welchem Mitgliedstaat ein bestimmter einzelner Luftfahrzeugbetreiber untersteht.

(4) Die Einbeziehung eines Luftfahrzeugbetreibers in das Emissionshandelssystem der EU hängt von der Ausführung einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und nicht von der Führung in der von der Kommission gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie erstellten Liste ab.

(5) Bei der Aktualisierung der Liste der Luftfahrzeugbetreiber, in die die Flugzeugbetreiber einbezogen wurden, die 2013 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgegangen sind, wurden die der Kommission übermittelten Angaben von Luftfahrzeugbetreibern und Dienstleistungsunternehmen zu den Flottenlisten berücksichtigt. Wegen mangelnder Informationen stehen auf der aktualisierten Liste jedoch auch einige Management- bzw. Dienstleistungsunternehmen und Luftfahrzeug-Zulassungskennzeichen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

______
1) ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. Nr. L 8 vom 13.01.2009 S. 3).

3) Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. Nr. L 219 vom 22.08.2009 S. 1).

.

  Anhang


BELGIEN
CRCO-Kennung Luftfahrzeugbetreiber Staat des Luftfahrzeugbetreibers
123 Abelag Aviation BELGIEN
31102 ACT AIRLINES TÜRKEI
7649 AIRBORNE EXPRESS VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
33612 ALLIED AIR LIMITED NIGERIA
29424 ASTRAL AVIATION LTD KENIA
30020 AVIASTAR-TU CO. RUSSISCHE FÖDERATION
31416 AVIa TRAFFIC COMPANY TADSCHIKISTAN
908 BRUSSELS AIRLINES BELGIEN
25996 CAIRO AVIATION ÄGYPTEN
4369 CAL CARGO AIRLINES ISRAEL
29517 CAPITAL AVTN SRVCS NIEDERLANDE

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