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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Empfehlung 2014/180/EU der Kommission vom 27. März 2014 über einen zweiten koordinierten Kontrollplan zur Feststellung der Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 64)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 53,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 kann die Kommission, wenn sie dies für erforderlich hält, koordinierte Kontrollpläne empfehlen, die gegebenenfalls auf Adhoc-Basis gehandhabt werden, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung von Risiken in Verbindung mit Futtermitteln, Lebensmitteln oder Tieren.

(2) Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 enthält Unionsvorschriften für die Etikettierung, die für alle Lebensmittel gelten.

(3) Gemäß der Richtlinie 2000/13/EG dürfen die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, den Verbraucher nicht in die Irre führen, insbesondere nicht im Hinblick auf die Eigenschaften des Lebensmittels, darunter seine Art und Identität. Bei Fehlen spezifischer Unions- oder nationaler Vorschriften sollte die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels die verkehrsübliche Bezeichnung in dem Mitgliedstaat sein, in dem die Abgabe erfolgt, oder eine Beschreibung des Lebensmittels, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen.

(4) Bei vorverpackten Lebensmitteln, die für Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, müssen alle Zutaten auf dem Etikett angegeben sein. Bei Lebensmitteln, die Fleisch als Zutat enthalten und für Endverbraucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, ist zusätzlich direkt auf der Verpackung oder auf einem auf der Verpackung angebrachten Etikett die Tierart anzugeben, von der das Fleisch stammt. Wird eine Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels erwähnt, so ist im Verzeichnis der Zutaten auch deren Mengenanteil in Prozent anzugeben, damit die Verbraucher nicht im Hinblick auf Identität und Zusammensetzung des Lebensmittels in die Irre geführt werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 enthält zusätzliche Anforderungen an die Etikettierung bestimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs. So ist insbesondere auf Verpackungen, die für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind und Hackfleisch/Faschiertes u. a. von Einhufern enthalten, der Hinweis anzubringen, dass diese Erzeugnisse vor dem Verzehr gegart werden sollten, sofern und soweit die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, dies vorschreiben.

(6) Nach amtlichen Kontrollen, die ab Dezember 2012 in einigen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, wurde der Kommission mitgeteilt, dass bestimmte vorverpackte Erzeugnisse Pferdefleisch enthielten, dieses aber im direkt auf der Verpackung aufgedruckten Verzeichnis der Zutaten bzw. auf dem auf der Verpackung angebrachten Etikett nicht ausgewiesen war. Stattdessen wurde in der Bezeichnung einiger dieser Lebensmittel und/oder im beigefügten Verzeichnis der Zutaten irreführenderweise ausschließlich angegeben, dass das Erzeugnis Rindfleisch enthielt.

(7) Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 müssen die Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür sorgen, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen.

(8) In ihrer Empfehlung 2013/99/EU 5 empfahl die Kommission den Mitgliedstaaten, für die Dauer eines Monats einen koordinierten Kontrollplan auszuführen, um die Verbreitung betrügerischer Praktiken bei der Vermarktung bestimmter Lebensmittel festzustellen. Der empfohlene koordinierte Kontrollplan umfasste zwei Maßnahmen. Bei der ersten handelte es sich um geeignete Kontrollen auf Einzelhandelsebene und in anderen Betrieben, um festzustellen, ob vorverpackt Lebensmittel Pferdefleisch enthielten, das auf der Verpackung nicht ordnungsgemäß ausgewiesen war, bzw. bei nicht vorverpackten Lebensmitteln, ob den Endverbrauchern und den Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung Informationen über Pferdefleisch in dem Lebensmittel vorenthalten wurden. Die zweite Maßnahme betraf geeignete Kontrollen in Betrieben, die für den menschlichen Verzehr bestimmtes Pferdefleisch, einschließlich Lebensmitteln aus Drittländern, verarbeiteten, um etwaige Phenylbutazonrückstände nachzuweisen.

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