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Regelwerk, EU 2014, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/224/EU der Kommission vom 16. April 2014 über die Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge in das Konto der Vertragspartei des Kyoto-Protokolls im Register Finnlands

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2475)

(ABl. Nr. L 119 vom 23.04.2014 S. 75)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen 1, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 2006/944/EG der Kommission 2 sind die jeweiligen Emissionsmengen für die Union und ihre Mitgliedstaaten für den ersten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls festgelegt.

(2) Mit dem Beschluss 2010/778/EU der Kommission 3 wurde die Entscheidung 2006/944/EG dahin gehend geändert, dass die der Union und den Mitgliedstaaten jeweils zugewiesenen endgültigen Emissionsmengen festgelegt wurden und die endgültige rechnerische Differenz von 19 357 532 Tonnen Kohlendioxidäquivalent, die zwischen den Emissionsmengen der Union und der Summe der Emissionsmengen der Mitgliedstaaten besteht, von der Union als zugeteilte Menge vergeben wurde. Außerdem ist in dem Beschluss die Übertragung von fünf Millionen Einheiten dieser zugeteilten Menge aus dem Register der Union auf das Konto der Vertragspartei des Kyoto-Protokolls im Register von Dänemark vorgesehen.

(3) Im Rahmen der Annahme des Beschlusses 2010/778/EU wurde anerkannt, dass die Übertragung von fünf Millionen Einheiten der zugeteilten Menge an Dänemark das Eigentum der Union an dem verbleibenden rechnerischen Überschuss nicht berührt.

(4) Im Dezember 2011 verabschiedete die 17. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ("UNFCCC") auf ihrer Tagung in Durban den Beschluss 2/CMP.7 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien ("Beschluss von Durban"). Dieser Beschluss enthält Anrechnungsvorschriften für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft ("LULUCF") für einen zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls zum UNFCCC (" Kyoto-Protokoll").

(5) Der Beschluss von Durban weicht erheblich von den früheren Anrechnungsvorschriften ab, die im Rahmen des Kyoto-Protokolls für den ersten Verpflichtungszeitraum vereinbart worden waren. Mit dem im Dezember 2005 von der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien auf ihrer 11. Tagung in Montreal verabschiedeten Beschluss 16/CMP.1 werden für die Verpflichtungen der Vertragsparteien für den ersten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls die in seinem Anhang aufgeführten Obergrenzen vorgegeben. Außerdem sieht der Beschluss 16/CMP.1 vor, dass die Vertragsparteien diese Grenzen überschreiten können, indem sie Nettoemissionen ("Lastschriften"), die sich aus den Tätigkeiten Aufforstung, Wiederaufforstung und Entwaldung gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Kyoto-Protokolls ergeben, gegen den Nettoabbau ("Gutschriften"), der sich aus forstwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Kyoto-Protokolls ergibt, aufrechnen können. Diese Anrechnungsvorschrift wird üblicherweise als die Kompensationsregel bezeichnet. Der Beschluss von Durban sieht für den zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls keine solche Kompensationsregel vor.

(6) Nach den Anrechnungsvorschriften des Beschlusses von Durban können Gutschriften aus forstwirtschaftlichen Tätigkeiten im zweiten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Kyoto-Protokolls innerhalb einer bestimmten Grenze auf eine Minderungsverpflichtung angerechnet werden. Gemäß diesem Beschluss kann eine Vertragspartei Gutschriften aus forstwirtschaftlichen Tätigkeiten lediglich bis zum Äquivalent von 3,5 % ihrer Emissionen ohne LULUCF - im Vergleichsjahr oder im Vergleichszeitraum verwenden, um ihrer Minderungsverpflichtung nachzukommen.

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