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Regelwerk, EU 2014, Arbeits- und Sozialrecht - EU Bund

Beschluss 2014/346/EU des Rates vom 26. Mai 2014 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 103. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz zu den Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens zu vertreten ist

(ABl. Nr. L 172 vom 12.06.2014 S. 28)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Seearbeitsübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) aus dem Jahr 2006 (im Folgenden "das Übereinkommen") enthält Mindeststandards für die Arbeits- und Lebensbedingungen aller Seeleute, die auf Schiffen unter der Flagge eines der ratifizierenden Länder arbeiten.

(2) Änderungen des Codes des Übereinkommens (im Folgenden "Änderungen") wurden vom durch das Übereinkommen eingerichteten "Dreigliedrigen Sonderausschuss" (im Folgenden "der Ausschuss") in seiner Sitzung vom 7. bis 11. April 2014 angenommen. Die Änderungen werden der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 103. Tagung vom 28. Mai bis 12. Juni 2014 zur Genehmigung vorgelegt.

(3) Die Änderungen betreffen die Verpflichtungen der Reeder hinsichtlich der Entschädigung bei Forderungen infolge von Todesfällen, Verletzungen und der Zurücklassung von Seeleuten.

(4) Teile der Vorschriften des Übereinkommens und der Änderungen fallen in die Zuständigkeit der Union und betreffen Bereiche, in denen die Union Vorschriften erlassen hat. Die Änderungen werden mit dem vorhandenen Besitzstand, insbesondere in den Bereichen Sozialpolitik und Verkehr, in Wechselwirkung treten. Insbesondere sind die meisten Bestimmungen des Übereinkommens Gegenstand der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG 1. Die Durchführung des Übereinkommens wird in der Union zudem gewährleistet durch die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle 2, geändert durch die Richtlinie 2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3, und die "Flaggenstaaten"-Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zur Durchsetzung des Anhangs der Richtlinie 2009/13/EG.

(5) Die von der Internationalen Arbeitskonferenz gebilligten Änderungen des Codes des Übereinkommens treten für alle Parteien gemäß Artikel XV des Übereinkommens und unter den darin festgelegten Bedingungen in Kraft. Folglich stellen die Änderungen des Codes des Seearbeitsübereinkommens einen rechtswirksamen Akt eines Gremiums dar, das durch eine internationale Übereinkunft eingesetzt wurde.

(6) Vor diesem Hintergrund ist es gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV notwendig, dass der Rat einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts erlässt, der im Namen der Union in Bereichen, die unter die Zuständigkeit der Union fallen und in denen die Union Vorschriften erlassen hat, zu vertreten ist, wobei gleichzeitig die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, gemeinsam im Interesse der Union, die kein Mitglied der IAO ist, zu handeln 5

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Der Standpunkt, den die Europäische Union auf der 103. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz vertreten wird, besteht hinsichtlich der Bereiche, die unter die Zuständigkeit der Union fallen und in denen die Union Vorschriften erlassen hat, in der Unterstützung der Änderungen des Codes des Übereinkommens, so wie sie vom Ausschuss in seiner Sitzung vom 7. bis 11. April 2014 angenommen wurden. Der Wortlaut dieser Änderungen ist diesem Beschluss beigefügt.

(2) Der Standpunkt der Union gemäß Absatz 1 wird von den Mitgliedstaaten vertreten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, wenn sie die Änderungen des Codes des Übereinkommens auf der 103. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz billigen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2014.

1) ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2009 S. 30.

2) ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 57.

3) Richtlinie 2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle (ABl. Nr. L 218 vom 14.08.2013 S. 1).

4) Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 (ABl. Nr. L 329 vom 10.12.2013 S. 1).

5) Gutachten 2/91 des Gerichtshofs vom 19. März 1993, Slg. 1993, I-1061, Randnr. 26.

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