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Regelwerk, EU 2014, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 431/2014 der Kommission vom 24. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik hinsichtlich der Durchführung von jährlichen Statistiken zum Energieverbrauch in Privathaushalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 131 vom 01.05.2014 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung, Übermittlung, Bewertung und Verbreitung vergleichbarer Energiestatistiken in der Union geschaffen.

(2) Die Energiestatistik umfasst einen sehr dynamischen Bereich statistischer Daten. Ursache hierfür ist die intensive Entwicklung der Unionspolitik, der technische Fortschritt sowie die Bedeutung der Energiedaten als Grundlage der Unionsziele. Folglich sind regelmäßige Aktualisierungen zur Anpassung des statistischen Erfassungsbereichs an die steigenden bzw. im Wandel begriffenen Anforderungen erforderlich.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 wurden der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Anpassung der statistischen Anhänge übertragen.

(4) Darüber hinaus ist die Kommission (Eurostat) im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten detaillierte Statistiken zum Gesamtenergieverbrauch zu erstellen und diese schrittweise in den statistischen Erfassungsbereich, gemäß der Definition in den Anhängen, zu integrieren.

(5) Die Kommission hat die Statistiken zum Energieverbrauch in Privathaushalten ausgearbeitet und deren Machbarkeit, die entsprechenden Produktionskosten für ihre Erstellung sowie Fragen der Vertraulichkeit und der Meldebelastung mit den Mitgliedstaaten erörtert.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 werden durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

________
1) ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 1.

.

  Anhang


"

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Erläuterungen zur Terminologie  Anhang A

In diesem Anhang werden Begriffe erläutert, die in den anderen Anhängen verwendet werden.

1. Geografische Hinweise

Lediglich für statistische Berichtszwecke gelten die folgenden geografischen Definitionen:

2. Aggregate

Erzeuger werden nach dem Erzeugungszweck eingeteilt:

Anmerkung: Die Kommission kann nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle weitere Klärungen der Terminologie vornehmen, indem sie nach Inkrafttreten einer überarbeiteten Fassung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) die jeweiligen NACE- Positionen hinzufügt.

2.1. Energieversorgungs- und Energieumwandlungssektoren

Erzeugung/einheimische Erzeugung

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