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Regelwerk, EU 2014

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2014 der Kommission vom 30. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 130 vom 01.05.2014 S. 37;
VO (EU) 2015/310 - ABl. Nr. L 56 vom::27.02.2015 S. 30aufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 2 der VO (EU) 2015/310 - Inkrafttreten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (" Interoperabilitäts-Verordnung") 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (" Rahmenverordnung") 2, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission 3 sind die Anforderungen für die koordinierte Einführung von Datalink-Diensten für die Bord-Boden-Datenkommunikation von Punkt zu Punkt festgelegt.

(2) In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 ist der Luftraum oberhalb FL 285 festgelegt, in dem diese Verordnung ab dem 5. Februar 2015 gilt.

(3) Am 1. Juli 2013 trat Kroatien der Europäischen Union bei. Der kroatische Luftraum sollte daher dem Luftraum, für den die Verordnung (EG) Nr. 29/2009 gilt, hinzugefügt werden.

(4) Für Kroatien sollte jedoch durch eine spätere Anwendung dieser Verordnung eine Übergangsfrist von einem Jahr, bezogen auf das Datum des Geltungsbeginns am 5. Februar 2015, das für die übrigen unter Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 fallenden Mitgliedstaaten gilt, eingeräumt werden, damit sich die unter diese Vorschriften fallenden Parteien wie Betreiber und Erbringer von Flugverkehrsdiensten (ATS-Dienstleister) auf die Anwendung der neuen Bestimmungen vorbereiten können.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 29/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 wird nach der Zeile "- Warszawa FIR," eine neue Zeile "- Zagreb FIR," eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 5. Februar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2014

1) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 26.

2) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 1.

3) Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2009 S. 3).


ENDE

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