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Regelwerk, EU 2014, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren

(ABl. Nr. L 152 vom 22.05.2014 S. 1, ber. L 187 S. 91;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/1783 - ABl. L 272 vom 25.10.2019 S. 107 Inkrafttreten)



Normenübersicht /  Normen

Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat in einer vorbereitenden Studie die umweltbezogenen und wirtschaftlichen Aspekte von Transformatoren untersucht. Die Studie wurde zusammen mit Interessengruppen und interessierten Kreisen aus der Union entwickelt und die Ergebnisse wurden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Transformatoren gelten als energieverbrauchsrelevante Produkte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG.

(2) Die Studie zeigte, dass der wichtigste Umweltaspekt, der durch die Produktentwicklung beeinflusst werden kann, die Energie in der Nutzungsphase ist. Für die Herstellung von Transformatoren werden zwar beträchtliche Mengen an Rohstoffen (Kupfer, Eisen, Harz, Aluminium) benötigt, doch scheinen die Marktmechanismen eine angemessene Entsorgung zu gewährleisten, weshalb es nicht erforderlich ist, diesbezügliche Ökodesign-Anforderungen festzulegen.

(3) Die in Anhang I genannten Ökodesign-Anforderungen gelten für in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte, unabhängig davon, wo sie betrieben werden. Solche Anforderungen können daher nicht von der Anwendung, in der das Produkt verwendet wird, abhängig gemacht werden.

(4) Transformatoren werden in der Regel mittels Rahmenvereinbarungen angeschafft. "Anschaffung" bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den Abschluss eines Vertrags mit dem Hersteller über die Lieferung einer bestimmten Anzahl von Transformatoren. Als Inkrafttreten des Vertrags wird das Datum der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien erachtet.

(5) Bestimmte Kategorien von Transformatoren sollten aufgrund ihrer speziellen Funktion nicht unter diese Verordnung fallen. Der Energieverbrauch und das Einsparpotenzial von solchen Transformatoren fallen im Vergleich zu anderen Transformatoren nicht ins Gewicht.

(6) Aufgrund der Gewichtsbeschränkungen für die Befestigung von Transformatoren an Freileitungsmasten werden Ausnahmen von den Vorschriften gewährt. Um die Fehlverwendung von speziell zum Betrieb an Masten hergestellten Transformatoren zu vermeiden, sollten solche Transformatoren den sichtbaren Hinweis "Nur zum Betrieb an Freileitungsmasten" tragen, damit die Arbeit der nationalen Marktaufsichtsbehörden erleichtert wird.

(7) Ausnahmen von den Vorschriften werden für Transformatoren gewährt, die mit Spannungsregelungsfunktionen ausgestattet sind, um dezentral aus erneuerbaren Energieträgern erzeugten Strom in das Verteilungsnetz einzuspeisen. Solche Ausnahmeregelungen sollten allmählich auslaufen, da diese aufstrebende Technologie zunehmend ausgereift ist und Messnormen verfügbar werden, mit denen die Verluste im Zusammenhang mit dem Kerntransformator von den Verlusten im Zusammenhang mit Ausrüstungsteilen für andere Funktionen getrennt werden können.

(8) Es sollten Ökodesign-Anforderungen an die Energieeffizienz von Mittelleistungstransformatoren und an die Energieeffizienz von Großleistungstransformatoren festgelegt werden, um die Ökodesign-Anforderungen an diese Geräte unionsweit zu harmonisieren. Solche Anforderungen würden auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zur Verbesserung der Umweltschutzleistungen der Mitgliedstaaten beitragen.

(9) Die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren ist ferner nötig, um die Marktdurchdringung von Technologien und Bauformoptionen zu verbessern, wodurch die Energieleistung oder -effizienz dieser Transformatoren gesteigert würde. Die Gesamtverluste aller Transformatoren in den 27 Mitgliedstaaten der EU beliefen sich 2008 auf 93,4 TWh jährlich. Das kostenwirksame Verbesserungspotenzial durch effizientere Bauformen wurde für das Jahr 2025 auf etwa 16,2 TWh jährlich geschätzt, was 3,7 Mt CO2-Emissionen entspricht.

(10) Es muss für ein stufenweises Inkrafttreten der Ökodesign-Anforderungen gesorgt werden, damit den Herstellern ausreichend Zeit gegeben wird, ihre Produkte anzupassen. Die Fristen für die Anwendung dieser Anforderungen sollten so gesetzt werden, dass die Auswirkungen für die Hersteller, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, berücksichtigt werden, andererseits aber auch das rechtzeitige Erreichen der politischen Ziele gewährleistet ist.

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(Stand: 15.11.2019)

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