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Regelwerk, EU 2014, Energienutzung - EU Bund

Beschluss 2014/713/EU der Kommission vom 13. Oktober 2014 zur Erstellung jährlicher Prioritätenlisten für die Ausarbeitung von Netzkodizes und Leitlinien für 2015

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 296 vom 14.10.2014 S. 28)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 1 ("Stromverordnung"), insbesondere auf deren Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 2 ("Gasverordnung"), insbesondere auf deren Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entwicklung und Umsetzung von Netzkodizes und Leitlinien ist eine wichtige Maßnahme, die für die vollständige Integration des Energiebinnenmarkts erforderlich ist. Das dritte Energiepaket hat einen institutionellen Rahmen für die Entwicklung von Netzkodizes für die gegebenenfalls notwendige Harmonisierung der technischen, betrieblichen und marktbezogenen Regeln für die Strom- und Gasnetze geschaffen. Innerhalb dieses Rahmens kommen der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ("ACER"), dem Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber und dem Europäischen Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber (im Folgenden "ENTSOs") sowie der Europäischen Kommission eine zentrale Rolle bei der Entwicklung der Netzkodizes in enger Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgern zu. Die Bereiche, in denen Netzkodizes entwickelt werden können, sind in Artikel 8 Absatz 6 der Stromverordnung bzw. der Gasverordnung festgelegt.

(2) Unabhängig von der Möglichkeit, Netzkodizes nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 der Stromverordnung und gemäß Artikel 8 der Erdgasverordnung auszuarbeiten, kann die Kommission von sich aus Leitlinien entwickeln und anschließend das Annahmeverfahren einleiten, um sie rechtsverbindlich zu machen. Die Bereiche, in denen Netzkodizes entwickelt werden können, sind in Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 der Stromverordnung und in Artikel 23 Absatz 1 der Gasverordnung festgelegt.

(3) Als ersten Schritt zu verbindlichen europäischen Netzkodizes hat die Kommission im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 der Stromverordnung und der Gasverordnung eine jährliche Prioritätenliste mit Angabe der Bereiche aufzustellen, die in die Ausarbeitung von Netzkodizes einzubeziehen sind. Vor der Festlegung der jährlichen Prioritäten muss die Europäische Kommission die ACER, die ENTSOs und andere relevante Interessenträger konsultieren. Im vorliegenden Beschluss werden die Prioritäten festgelegt, die die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation beschlossen hat.

(4) Harmonisierte Vorschriften für das Engpassmanagement, die Kapazitätsvergabe und die Bilanzierung im Gasbereich sind bereits 2012 und 2013 erlassen worden.

(5) Die nach Artikel 6 Absatz 1 der Stromverordnung und der Erdgasverordnung vorgeschriebene öffentliche Konsultation fand vom 26. Februar bis zum 9. Mai 2014 statt. Die Kommission erhielt 20 Antworten 3, darunter Antworten vom Verband ENTSO-E. Die ACER und der Verband ENTSO-G übermittelten im Rahmen der öffentlichen Konsultation keine Beiträge. Die meisten Interessenträger befürworteten im Rahmen der öffentlichen Konsultation die Festlegung von Prioritäten für die bereits begonnenen Arbeiten und hoben die Bedeutung der ordnungsgemäßen und gut abgestimmten Umsetzung der verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien hervor. Darüber hinaus informierte die ACER die Kommission am 3. Juni 2014 darüber, dass laut ihrer Untersuchung 4 zur Notwendigkeit harmonisierter Vorschriften für den Gashandel, die technische und betriebliche Regelungen für Netzzugangsdienste und den Netzausgleich betreffen (Rules for Trading, RƒT) (im Folgenden "RfT"), solche Vorschriften derzeit nicht erforderlich sind.

(6) Angesichts der Antworten der Interessenträger und unter Berücksichtigung der verschiedenen Maßnahmen, die für die vollständige Integration des Energiebinnenmarkts notwendig sind, sowie der Tatsache, dass die Umsetzung der Netzkodizes und Leitlinien erhebliche Ressourcen von allen relevanten Beteiligten, einschließlich der Kommission, der ACER und der ENTSOs, erfordern wird, hat die Kommission beschlossen, keine neuen Bereiche in die jährliche Prioritätenliste 2015 im Gasbereich aufzunehmen, sondern die vorgeschlagenen RfT zu streichen.

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