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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 862/2014 der Kommission vom 7. August 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 der Kommission in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für den Futtermittelzusatzstoff Natriumbenzoat

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 235 vom 08.08.2014 S. 12)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Taminco BVBa hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, dass der Name des Zulassungsinhabers in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 496/2011 der Kommission 2 geändert wird.

(2) Der Antragsteller macht geltend, er habe mit Wirkung vom 6. März 2014 das Futtermittelgeschäft von Kemira Oyj übernommen und sei nun Inhaber der Vertriebsrechte für den Futtermittelzusatzstoff Natriumbenzoat. Der Antragsteller hat Dokumente zur Stützung seines Antrags eingereicht.

(3) Die vorgeschlagene Änderung der Zulassung ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine Neubewertung des betreffenden Zusatzstoffs. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet.

(4) Damit der Antragsteller seine Vertriebsrechte unter dem Namen Taminco Finland Oy wahrnehmen kann, muss der Wortlaut der Zulassung geändert werden.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Da die Änderung der Zulassung nicht mit Sicherheitserwägungen in Zusammenhang steht, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem vorhandene Bestände aufgebraucht werden können.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011

In der zweiten Spalte des Anhangs werden die Worte "Kemira Oyj" ersetzt durch "Taminco Finland Oy".

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

Bestände des Zusatzstoffs, die vor dem 28. August 2014 nach den vor dem 28. August 2014 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. August 2014

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 der Kommission vom 20. Mai 2011 zur Zulassung von Natriumbenzoat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absatzferkel (Zulassungsinhaber: Kemira Oyj) (ABl. Nr. L 134 vom 21.05.2011 S. 9).

ENDE

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