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Durchführungsbeschluss 2014/916/EU der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Berichtigung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/154/EU der Kommission zur Genehmigung des Inverkehrbringens von (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9452)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 360 vom 17.12.2014 S. 58)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 1, insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/154/EU der Kommission 2 wird das Inverkehrbringen von (6S)-5- Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz als neuartige Lebensmittelzutat genehmigt.
(2) Im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/154/EU ist die Spezifikation für (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz festgelegt. Die Spezifikation im Anhang enthält einen Fehler. Dieser Fehler sollte berichtigt werden.
(3) Der Durchführungsbeschluss 2014/154/EU sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
In der Spezifikation im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/154/EU betreffend die Reinheit erhält der Eintrag zum Gehalt an Glucosamin folgende Fassung:
"Gehalt an Glucosamin 34-46 % bezogen auf die Trockenmasse"
Dieser Beschluss ist an Gnosis S.p.A., Via Lavoratori Autobianchi 1, 20832 Desio (MB), Italien, gerichtet.
Brüssel, den 15. Dezember 2014
2) Durchführungsbeschluss 2014/154/EU der Kommission vom 19. März 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von (6S)-5- Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 85 vom 21.03.2014 S. 10).
(Stand: 11.03.2019)
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