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Regelwerk, EU 2014, Bau - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1293/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung von Putzträgern und Putzprofilen aus Metall für Innenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-1 gilt, von Putzträgern und Putzprofilen aus Metall für Außenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-2 gilt, und von Hilfs- und Zusatzprofilen aus Metall, für die die harmonisierte Norm EN 14353 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 349 vom 05.12.2014 S. 29)



Hinweis: Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission 2 wurde ein System zur Klassifizierung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihr Brandverhalten angenommen. Putzträger und Putzprofile aus Metall für Innenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-1 gilt, Putzträger und Putzprofile aus Metall für Außenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-2 gilt, und Hilfs- und Zusatzprofile aus Metall, für die die harmonisierte Norm EN 14353 gilt, die eine exponierte Oberfläche aufweisen, die organische Stoffe enthält, gehören zu den Bauprodukten, für die diese Entscheidung gilt.

(2) Diese Produkte weisen beim Brandverhalten nachgewiesenermaßen stabile und berechenbare Leistungsmerkmale auf, wenn sie mit Gipsplatten zur Konstruktion von Wandecken eingesetzt werden, da nur ein unerheblicher Teil der Oberfläche dieser Produkte einem Brand ausgesetzt wäre.

(3) Es sollte daher davon ausgegangen werden, dass Putzträger und Putzprofile aus Metall für Innenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-1 gilt, Putzträger und Putzprofile aus Metall für Außenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-2 gilt, und Hilfs- und Zusatzprofile aus Metall, für die die harmonisierte Norm EN 14353 gilt, die eine exponierte Oberfläche aufweisen, die organische Stoffe enthält, beim Brandverhalten Klasse E erreichen, ohne dass eine Prüfung erforderlich ist

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Putzträger und Putzprofile aus Metall für Innenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-1 gilt, Putzträger und Putzprofile aus Metall für Außenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-2 gilt, und Hilfs- und Zusatzprofile aus Metall, für die die harmonisierte Norm EN 14353 gilt, gelten ohne Prüfung als Produkte, die der Klasse E in Tabelle 1 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG entsprechen, wenn sie eine exponierte Oberfläche aufweisen, die organische Stoffe enthält.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2014

1) ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5.

2) Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2000 S. 14).


ENDE

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