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Regelwerk, EU 2014, Bau - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1312/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatendiensten

(ABl. Nr. L 354 vom 11.12.2014 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission 2 enthält nur die technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen.

(2) Die Interoperabilität von Geodatendiensten ist durch deren Fähigkeit gekennzeichnet, untereinander Daten zu kommunizieren, auszuführen und zu übertragen. Es ist daher notwendig, die Geodatendienste mit weiteren Metadaten zu dokumentieren. In geringerem Maße - anders als bei den Durchführungsbestimmungen zu den Datensätzen - betrifft die Interoperabilität auch die Harmonisierung des Dienstinhalts.

(3) Bei der Ausarbeitung der in der Richtlinie 2007/2/EG vorgesehenen Durchführungsbestimmungen wurde der Schwerpunkt zunächst auf die Basisdienste, d. h. die Netzdienste (Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission 3) und die Interoperabilität der Geodatensätze (Verordnung (EU) Nr. 1089/2010) gelegt. Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte nunmehr durch Aufnahme von Durchführungsbestimmungen für die Geodatendienste geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) In dieser Verordnung sind die Anforderungen für die technischen Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten festgelegt, die unter die in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Themen fallen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Netzdienste, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission * fallen.
____________
*) Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. Nr. L 274 vom 20.10.2009 S. 9)."

2.In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 31 bis 38 angefügt:

"31. "Endpunkt" (end point): die Internetadresse, die zum direkten Aufruf einer von einem Geodatendienst bereitgestellten Operation verwendet wird;

32. "Zugangspunkt" (access point): eine Internetadresse, die eine detaillierte Beschreibung eines Geodatendienstes enthält, einschließlich einer Liste von Endpunkten, die dessen Ausführung ermöglichen;

33. ,aufrufbarer Geodatendienst" (invocable spatial data service): alle der folgenden Geodatendienste:

a) ein Geodatendienst, dessen Metadaten den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission * entsprechen,

b) ein Geodatendienst mit mindestens einem Ressourcenverweis, bei dem es sich um einen Zugangspunkt handelt,

c) ein Geodatendienst, der einer Reihe dokumentierter und öffentlich verfügbarer technischer Spezifikationen entspricht, die die zu seiner Ausführung erforderlichen Informationen enthalten;

34. ,interoperabler Geodatendienst" (interoperable spatial data service): ein aufrufbarer Geodatendienst, der den Anforderungen von Anhang VI entspricht;

35. ,harmonisierter Geodatendienst" (harmonised spatial data service): ein interoperabler Geodatendienst, der den Anforderungen von Anhang VII entspricht;

36. ,konformer Geodatensatz" (conformant spatial data set): ein Geodatensatz, der den Anforderungen dieser Verordnung entspricht;

37. "Operation" (operation): eine von einem Geodatendienst unterstützte Aktion;

38. "Schnittstelle" (interface): die namentlich aufgeführte Liste von Operationen, die das Verhalten einer Einheit im Sinne der Norm ISO 19119:2005 charakterisiert.

________
*) Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. Nr. L 326 vom 04.12.2008 S. 12)."

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

"Codelisten und Enumerationen für Geodatensätze".

b) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Codelisten können nach Maßgabe der Anhänge I bis IV einem der folgenden typen angehören:".

4. In Artikel 8 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

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