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Regelwerk, EU 2015, Tierschutz/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/57 der Kommission vom 15. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission hinsichtlich der Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates

(ABl. Nr. L 10 vom 16.01.2015 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Umsetzung bestimmter Entschließungen, die auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), nachstehend "das Übereinkommen" genannt, vom 3.-14. März 2013 angenommen wurden, sollten einige Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission 2 geändert und weitere Bestimmungen in die Verordnung aufgenommen werden.

(2) Insbesondere sollten im Einklang mit der CITES-Entschließung Conf. 16.8 Bestimmungen aufgenommen werden, die das Ausstellen besonderer Bescheinigungen für Musikinstrumente ermöglichen, um deren nichtgewerbliche grenzüberschreitende Beförderung zu vereinfachen, und im Einklang mit der CITES-Entschließung Conf. 14.6 sollte ein neuer Herkunftscode X festgelegt werden für "Exemplare, die der nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden".

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 ist entsprechend zu ändern.

(4) Da diese Verordnung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 angewendet werden sollte, müssen beide Verordnungen denselben Geltungsbeginn haben.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Nummer 5a wird eingefügt:

"(5a) Bescheinigungen für Musikinstrumente;"

b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"(8) Ergänzungsblätter zu Reisebescheinigungen, Bescheinigungen für Wanderausstellungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente;".

2. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Formblätter für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen, Bescheinigungen für Musikinstrumente und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang I entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder."

3. Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 2015

1) ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 242 vom 07.09.2012 S. 13).

.

Anhang

Die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Die "Anweisungen und Erläuterungen" für "1 - Original" werden wie folgt geändert:

i) Die Nummern 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

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