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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2015/722 der Kommission vom 5. Mai 2015 über die Zulassung von Taurin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Canidae, Felidae, Mustelidae und fleischfressende Fischarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 115 vom 06.05.2015 S. 18)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Taurin wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbestimmte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Taurin und Zubereitungen aus Taurin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt und gemäß Artikel 7 dieser Verordnung auf eine neue Verwendung in Trinkwasser. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffes in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe". Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 22. Mai 2012 3 den Schluss, dass synthetisches Taurin in Futtermitteln für Katzen, Hunde und fleischfressende Fische wirksam ist. Aufgrund der bisherigen Erfahrung mit Futter, das bis zu 20 % Futtermittel tierischen Ursprungs enthält, wurde geschlossen, dass alle Tierarten bis zu 0,2 % Taurin in Alleinfuttermitteln vertragen. Die Behörde empfiehlt, Taurin für die Verwendung bei Geflügel, Schweinen und Wiederkäuern nicht mehr zuzulassen. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Taurin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen in Futtermitteln und Trinkwasser keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier oder Mensch oder auf die Umwelt hat.

(5) Die Behörde schloss ferner, dass keine Sicherheitsbedenken für die Verwender bestehen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln und Wasser geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Schlussfolgerungen für Katzen und Hunde können auf Arten derselben Familie, nämlich Felidae bzw. Canidae, übertragen werden, da sie in Bezug auf die Magen-Darm-Funktion miteinander verwandt sind.

(7) Mustelidae gehören wie Felidae und Canidae zur Ordnung der Carnivora. Die Mustelidae sind Fleischfresser, viele davon ausschließlich. Sie benötigen Taurin und dessen Ausgangsstoffe Methionin oder Cystein in ihrer Nahrung, um den normalen Tauringehalt im Körper zu erhalten. Die üblichen Taurinquellen sind Muskelgewebe, Hirn oder Eingeweide. Da die Verfügbarkeit von Taurin und seinen Ausgangsstoffen im Futter durch Wärmebehandlung und die Verwendung anderer Proteinquellen (mit niedrigem Gehalt an dieser Aminosäure) verringert wird, werden seit langem Futtermittel verwendet, denen Taurin zugesetzt wurde, um den Bedarf von Mustelidae an Taurin zu decken.

(8) Die Bewertung von Taurin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffes gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(9) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der im Anhang

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