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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel/Futtermittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/819 der Kommission vom 22. Mai 2015 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich des Formats der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3304)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 129 vom 27.05.2015 S. 28;
VO (EU) 2016/429 - ABl. Nr. L 84 vom::31.03.2016 S. 1aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim

innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 64/432/EWG wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union festgelegt. Sie sieht unter anderem vor, dass Rindern und Schweinen während der Beförderung an ihren Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung gemäß Muster 1 oder 2, wie in Anhang F festgelegt, beigefügt sein muss.

(2) Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG wurde vor Kurzem durch den Durchführungsbeschluss 2014/798/EU der Kommission 2 unter anderem dahin gehend geändert, dass ein Format der Mustergesundheitsbescheinigungen an das vereinheitlichte Muster im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission 3 angepasst wurde.

(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ist für Rinder ein Pass mit den Angaben mitzuführen, die in der nach Artikel 14 der Richtlinie 64/432/EWG im Herkunftsmitgliedstaat eingerichteten elektronischen Datenbank erfasst sind, es sei denn, der Herkunftsmitgliedstaat betreibt mit dem Bestimmungsmitgliedstaat einen elektronischen Datenaustausch über ein elektronisches Datenaustauschsystem nach Artikel 5 der genannten Verordnung.

(4) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission 5 kann für unter vier Wochen alte Kälber während der Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat ein provisorisches Begleitpapier mitgeführt werden, das mindestens die Angaben in Absatz 1 des genannten Artikels in einem von der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats genehmigten Format enthalten muss.

(5) Einige Mitgliedstaaten haben die Kommission über Probleme im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Verwaltungsaufwand informiert, der dadurch entsteht, dass in Feld I.31 einer Mustergesundheitsbescheinigung für den Handel mit Rindern spezifische Angaben, zum Beispiel Geburtsdatum und Geschlecht der Tiere einer Sendung, gemacht werden müssen. Aus diesem Grund und da die fraglichen Angaben bereits in den Identifizierungsdokumenten enthalten sind, die einer Sendung mit Rindern - zusätzlich zur Gesundheitsbescheinigung - beigefügt sein müssen, sollten die betreffenden Angaben in dem genannten Feld entfallen und die zugehörigen Beschreibungen in den Erläuterungen dieser Mustergesundheitsbescheinigung entsprechend geändert werden.

(6) Darüber hinaus wurde von den Mitgliedstaaten gewünscht, eine Angabe zum Geschlecht der Tiere in Feld I.31 einer Mustergesundheitsbescheinigung für den Handel mit Schweinen zu streichen, da diese Angabe in der Musterbescheinigung gemäß Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG - vor der Änderung durch den Durchführungsbeschluss 2014/798/EU - nicht erforderlich war. Deshalb ist es zweckmäßig, diese Angabe in dem genannten Feld zu streichen und die zugehörige Beschreibung in den Erläuterungen der Mustergesundheitsbescheinigung für den Handel mit Schweinen entsprechend zu ändern.

(7) Damit der Verwaltungsaufwand für den amtlichen Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin weiter verringert wird, sollte außerdem die Angabe zur Art der gehandelten Tiere in Feld I.31 beider Mustergesundheitsbescheinigungen in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG entfallen, da diese Angabe bereits in Feld I.19 der betreffenden Musterbescheinigungen enthalten ist.

(8) Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Mai 2015

1) ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977.

2) Durchführungsbeschluss 2014/798/EU der Kommission vom 13. November 2014 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates im Hinblick auf das Format der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union und auf die zusätzlichen Gesundheitsanforderungen bezüglich Trichinen beim Handel mit Hausschweinen innerhalb der Union (ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 50).

3) Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 94 vom 31.03.2004 S. 44).

4) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. Nr. L 163 vom 30.04.2004 S. 65).

.

Anhang

" Anhang F

Muster 1 Tiergesundheitsbescheinigung für Zucht-/Nutz-/Schlachtrinder

Muster 2 Tiergesundheitsbescheinigung für Zucht-/Nutz-/Schlachtschweine

"


ENDE

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