Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2015, Bau - EU Bund

Beschluss 2015/1058 - Nr. 1/2015 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen eingesetzten Ausschusses vom 14. April 2015 zur Änderung des Kapitels 16 (Bauprodukte) und des Kapitels 18 (Biozidprodukte) sowie zur Aktualisierung der in Anhang 1 des Abkommens aufgelisteten Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(ABl. Nr. L 171 vom 02.07.2015 S. 25)



Der Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (im Folgenden "Abkommen"), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union hat eine neue Verordnung über Bauprodukte 1 angenommen, und die Schweiz hat ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften geändert, die nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens als der genannten Rechtsvorschrift der Europäischen Union gleichwertig beurteilt werden.

(2) Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte Anhang 1 Kapitel 16 (Bauprodukte) geändert werden.

(3) Die Europäische Union hat eine neue Verordnung über Biozidprodukte 2 angenommen, und die Schweiz hat ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften geändert, die nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens als der genannten Rechtsvorschrift der Europäischen Union gleichwertig beurteilt werden.

(4) Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte Anhang 1 Kapitel 18 (Biozidprodukte) geändert werden.

(5) In Anhang 1 des Abkommens müssen in Kapitel 14 (Gute Laborpraxis (GLP)) und Kapitel 15 (Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen) die Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften aktualisiert werden.

(6) Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens sieht vor, dass der Ausschuss auf Vorschlag einer Vertragspartei die Anhänge dieses Abkommens ändern kann

- beschliesst:

  1. Anhang 1 Kapitel 16 (Bauprodukte) des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage A dieses Beschlusses geändert.
  2. Anhang 1 Kapitel 18 (Biozidprodukte) des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage B dieses Beschlusses geändert.
  3. Anhang 1 des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage C dieses Beschlusses geändert.
  4. Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von Vertretern des Ausschusses unterzeichnet, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Christophe PERRITAZ

Unterzeichnet in Bern, 14. April 2015

Für die Europäische Union

Fernando PERREAU DE PINNINCK

Unterzeichnet in Brüssel, 7. April 2015

1) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5).

2) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1).

.

Anlage A

In Anhang 1 (Produktbereiche) soll Kapitel 16 (Bauprodukte) gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:

"Kapitel 16
Bauprodukte

Abschnitt I
Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Vorschriften im Sinne des Artikels 1 Absatz 2:

Europäische Union 1. Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5), zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 der Kommission vom 21. Februar 2014 (ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 41), sowie die von der Kommission bis zum 15.12.2014 nach dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte (im Folgenden zusammen, Verordnung (EU) Nr. 305/2011")

2. Beschluss 94/23/EG der Kommission vom 17. Januar 1994 über die gemeinsamen Verfahrensregeln für die europäischen technischen Zulassungen (ABl. Nr. L 17 vom 20.01.1994 S. 34).

2 a) Entscheidung 94/611/EG der Kommission vom 9. September 1994 zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte (ABl. Nr. L 241 vom 16.09.1994 S. 25).

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion