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Regelwerk, EU 2015, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 177 vom 08.07.2015 S. 19, ber. 2016 L 183 S. 72;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten)



Normenübersicht / Normen

Hinweis: s. Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des Konsultationsforums gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltauswirkungen ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

(2) Am 21. Oktober 2008 stellte die Kommission gemäß der Richtlinie 2009/125/EG den ersten Arbeitsplan für die Jahre 2009 bis 2011 auf 2 und ermittelte als vorrangig für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen Kühl- und Gefriereinrichtungen, einschließlich gewerblicher Kühllagerschränke, Schnellkühler/-froster, Verflüssigungssätze und Prozesskühler.

(3) Die Kommission führte eine vorbereitende Studie über die technischen, wirtschaftlichen und Umweltaspekte der in der Union typischerweise verwendeten Kühl- und Gefriereinrichtungen durch, und zwar unter Einbeziehung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern. Die Studie wurde zusammen mit Interessenträgern und Betroffenen aus der EU und Drittstaaten konzipiert, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht.

(4) Das fünfte Produkt des Loses Kühl- und Gefriereinrichtungen - die begehbaren Kühlräume - wurde wegen seiner besonderen Eigenschaften innerhalb der Gruppe gesondert behandelt und sollte gegenwärtig von dieser Verordnung nicht geregelt werden.

(5) Bei den gewerblichen Kühllagerschränken ist es nicht erforderlich, Ökodesign-Anforderungen für unmittelbare Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit der Verwendung von Kältemitteln zu erlassen, weil der zunehmende Einsatz von Kältemitteln mit geringem Treibhauspotenzial auf dem Markt für gewerbliche und Haushaltskühlgeräte ein Vorbild darstellt, dem der Sektor der gewerblichen Kühllagerschränke folgen könnte.

(6) Bei Prozesskühlern ist es angemessen, Ökodesign-Anforderungen für unmittelbare Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit der Verwendung von Kältemitteln zu erlassen, weil dies den Markt verstärkt zum Einsatz von Kältemitteln mit geringem Treibhauspotenzial veranlassen wird, die überdies in vielen Fällen energieeffizienter sind.

(7) Bei Verflüssigungssätzen gibt es im Zusammenhang mit der Verwendung von Kältemitteln nicht eigentumsrechtlich geschützte Technologien zur Verringerung unmittelbarer Treibhausgasemissionen durch den Einsatz von Kältemitteln mit geringerer Umweltschädlichkeit. Gleichwohl kommen die Kostenvorteile dieser Technologien und ihre Auswirkungen auf die Energieeffizienz beim Einsatz in Verflüssigungssätzen noch nicht voll zum Tragen, weil sie bislang kaum verbreitet sind oder nur einen geringen Marktanteil bei den Verflüssigungssätzen auf sich vereinen.

(8) Da Kältemittel durch die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 3

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