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Regelwerk, EU 2015, Immissionsschutz - EU Bund

Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 226 vom 29.08.2015 S. 4, ber. 2019 L 72 S. 141, ber. 2020 L 94 S. 53)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 15,

gestützt auf die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa 2, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 15 der Richtlinie 2004/107/EG in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist die Kommission befugt, bestimmte Vorschriften der Anhänge IV und V zu ändern.

(2) In Anhang IV der Richtlinie 2004/107/EG sind Datenqualitätsziele festgelegt, die genauer präzisiert und folglich aktualisiert werden müssen.

(3) Anhang V der Richtlinie 2004/107/EG enthält die Referenzmethoden für die Messung von Konzentrationen; diese Methoden sollten aktualisiert werden, um der Weiterentwicklung der maßgeblichen Normen Rechnung zu tragen.

(4) Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG ist die Kommission befugt, bestimmte Vorschriften der Anhänge I, III, VI und IX zu ändern.

(5) Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2008/50/EG enthält Kriterien für die Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität, die unter Berücksichtigung der von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission aufgestellten Qualitätssicherungsprogramme präzisiert und um die Auflage der Überprüfung des Qualitätskontrollsystems ergänzt werden müssen, damit eine kontinuierliche Genauigkeit der Überwachungsgeräte gewährleistet ist.

(6) Anhang III Abschnitte C und D der Richtlinie 2008/50/EG enthalten Kriterien für die Ortbestimmung der Probenahmestellen, die anhand der Erfahrungen bei der Durchführung der Richtlinie präzisiert und ergänzt werden müssen.

(7) In Anhang VI Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG ist die Referenzmethode für die Messung bestimmter Schadstoffe festgelegt, die angepasst werden muss, um die im Zuge der Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und die aktuellsten Normen für die Entnahme und Messung von Feinstaubproben zu berücksichtigen.

(8) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 4 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftqualität

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge IV und V der Richtlinie 2004/107/EG werden gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Anhänge I, III, VI und IX der Richtlinie 2008/50/EG werden gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

Die Vorschriften dieser Richtlinie sollten in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 gelesen werden, insbesondere was die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen angelangt; sie dienen nicht der Einführung von Abweichungen oder Ausnahmen von der genannten Verordnung.

Artikel 4

  1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

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(Stand: 19.08.2020)

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