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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/1760 der Kommission vom 1. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung des Aromastoffesp-Mentha-1,8-dien-7-al aus der Unionsliste

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 257 vom 02.10.2015 S. 27, ber. L 305 S. 56)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission 3 wurde eine Liste von Aromastoffen angenommen, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wurde.

(3) Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4) Der Aromastoffp-Mentha-1,8-dien-7-al (FL-Nr. 05.117) ist in der Liste als Aromastoff enthalten, dessen Bewertung noch nicht abgeschlossen ist, da zusätzliche wissenschaftliche Daten vorgelegt werden müssen. Diese Daten hat der Antragsteller nun vorgelegt.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertete die vorgelegten Daten und kam in ihrem wissenschaftlichen Gutachten 4 vom 24. Juni 2015 zu dem Schluss, dassp-Mentha-1,8-dien-7-al (FL-Nr. 05.117) in vivo gentoxisch ist und bei seiner Verwendung als Aromastoff daher Sicherheitsbedenken bestehen.

(6) In natürlicher Form kommtp-Mentha-1,8-dien-7-al (FL-Nr. 05.117) in der Schale von Früchten einiger Pflanzen der Gattungen Perilla, Citrus und anderen vor.

(7) Daher entspricht die Verwendung vonp-Mentha-1,8-dien-7-al (FL-Nr. 05.117) nicht den allgemeinen Bedingungen für die Verwendung von Aromen gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008. Der Stoff sollte demnach zum Schutz der menschlichen Gesundheit unverzüglich aus der Liste gestrichen werden.

(8) Die Kommission sollte zur Streichung eines sicherheitsbedenklichen Stoffes von der Unionsliste vom Dringlichkeitsverfahren Gebrauch machen.

(9) Aufgrund sehr niedriger Verwendungsraten und der geringen Gesamtmenge, in derp-Mentha-1,8-dien-7-al (FL-Nr. 05.117) Lebensmitteln in der Europäischen Union bisher beigefügt wurde, ruft das Vorkommen dieses Stoffes in Lebensmitteln keine unmittelbaren Sicherheitsbedenken hervor. Daher sollten, auch unter Berücksichtigung technischer Gründe, Übergangszeiträume für Lebensmittel festgelegt werden, die den Aromastoffp-Mentha-1,8-dien-7-al (FL-Nr. 05.117) enthalten und die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bereits in Verkehr gebracht oder von Drittländern in die EU versandt wurden.

(10) Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

  1. Lebensmittel, denen der Aromastoffp-Mentha-1,8-dien-7-al (FL-Nr. 05.117) beigefügt wurde und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.
  2. Lebensmittel, die in die Union eingeführt werden und denen der Aromastoffp-Mentha-1,8-dien-7-al (FL-Nr. 05.117) beigefügt wurde, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden, sofern ihr Importeur nachweisen kann, dass sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung vom betreffenden Drittland versandt und unterwegs in die Union waren.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Oktober 2015

1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 34.

2) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 1.

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