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Regelwerk, EU 2015, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 S. 1;
RL (EU) 2018/410 - ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3 Inkrafttreten Umsetzung Übergangsbestimmungen A;
Beschl. (EU) 2023/852 - ABl. L 110 vom 25.04.2023 S. 21 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/959 - ABl. L 130 vom 16.05.2023 S. 134 Inkrafttreten Gültig)



Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Bezug auf die Marktstabilitätsreserve für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren ID 252899

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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (im Folgenden "EU-EHS") eingeführt, um die Verringerung von Treibhausgasemissionen in einer kosteneffizienten und wirtschaftlich effizienten Weise zu fördern.

(2) Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014 zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 dürfte ein gut funktionierendes, reformiertes EU-EHS nebst einem Instrument zur Stabilisierung des Marktes das wichtigste europäische Instrument zur Verwirklichung der von der Union angestrebten Reduzierung der Treibhausgasemissionen darstellen.

(3) Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht über das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes vorzulegen hat.

(4) Der Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Lage des europäischen CO2-Marktes im Jahr 2012 machte deutlich, dass Maßnahmen notwendig sind, um strukturelle Ungleichgewichte zwischen Angebot und Nachfrage zu beheben. Der Folgenabschätzung zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 zufolge ist damit zu rechnen, dass solche Ungleichgewichte voraussichtlich weiter anhalten und durch Anpassung der linearen Kurve an ein stringenteres Ziel innerhalb dieses Rahmens nicht hinreichend beseitigt werden. Eine Änderung des linearen Faktors ändert die unionsweite Menge der Zertifikate (EU-EHS-Obergrenze) lediglich langsam. Deswegen würde der Überschuss ebenfalls lediglich so langsam zurückgehen, dass der Markt noch mehr als ein Jahrzehnt mit einem Überschuss von rund 2 Milliarden Zertifikaten oder mehr operieren müsste, wodurch verhindert würde, dass vom EU-EHS das notwendige Signal für Investitionen in die kosteneffiziente Verringerung von CO2-Emissionen sowie der Anstoß für Innovationen zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes ausgehen, die zu Wachstum und Beschäftigung beitragen.

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