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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1842 der Kommission vom 9. Oktober 2015 über die technischen Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6729)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 267 vom 14.10.2015 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2014/40/EU enthält neue Bestimmungen über gesundheitsbezogene Warnhinweise, einschließlich kombinierter gesundheitsbezogener Warnhinweise, die auf Rauchtabakerzeugnissen anzubringen sind. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen Folgendes umfassen: einen der in Anhang I der Richtlinie aufgelisteten textlichen Warnhinweise und ein dazu passendes Farbfoto aus der Bilderbibliothek in Anhang II der Richtlinie sowie Informationen über Raucherentwöhnung. Sie müssen 65 % sowohl der äußeren Vorder- als auch der äußeren Rückseite der Packung und jeder Außenverpackung einnehmen.

(2) Es gilt, unter Berücksichtigung der verschiedenen Packungsformen die technischen Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen. Damit gewährleistet ist, dass alle Elemente vollständig sichtbar sind, sollte insbesondere Folgendes geregelt werden: die Anordnung von Foto, textlichem Warnhinweis und Entwöhnungsinformationen innerhalb des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises, die Größe dieser Elemente, das Format, die Farben, die Schriftart und der Schriftgrad.

(3) Angesichts der unterschiedlichen Packungsformen und -größen ist es angebracht, für die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise ein Layout vorzuschreiben, bei dem die Elemente entweder untereinander (im Folgenden "Untereinander-Format") oder nebeneinander anzuordnen sind (im Folgenden "Nebeneinander- Format~). Wenn die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises mehr als 70 % seiner Breite beträgt, sollte das Untereinander-Format verwendet werden. Wenn die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises mehr als 20 %, aber weniger als 65 % seiner Breite beträgt, sollte das Nebeneinander- Format verwendet werden. Wenn die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises zwischen 65 % und 70 % seiner Breite beträgt, sollten die Hersteller von Tabakerzeugnissen das Format wählen dürfen, sofern alle Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises vollständig sichtbar bleiben und nicht verzerrt werden.

(4) Damit gewährleistet ist, dass das Foto das augenfälligste Element des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises ist, sollte es beim Untereinander-Format zuoberst im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis platziert werden und beim Nebeneinander-Format in der linken Hälfte des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises. Das Foto sollte außerdem das größte Element im kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis sein.

(5) Wenn der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis wegen der Form von Packung oder Außenverpackung erheblich breiter als hoch ist, sollten indessen besondere Bestimmungen für die Größe der Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises gelten, damit gewährleistet ist, dass das Foto beim Skalieren nicht verzerrt wird und dass der textliche Warnhinweis und die Entwöhnungsinformationen vollständig sichtbar und lesbar bleiben.

(6) Zur Gewährleistung von Sichtbarkeit und Deutlichkeit des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises sollten Bestimmungen für die Farben, die Mindestauflösung, die Schriftart, den Schriftgrad und den Zeilenabstand festgelegt werden. Drucktechnisch unvermeidliche Toleranzen werden als vertretbar betrachtet.

(7) Besondere Bestimmungen sollten für kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise auf der Vorderseite von Klappdeckelpackungen festgelegt werden, wenn der Deckel eine Fläche einnimmt, die größer oder kleiner ist als die 50 % der für das Foto vorgesehenen Fläche, und wenn das Foto, der textliche Warnhinweis oder die Entwöhnungsinformationen beim Öffnen des Klappdeckels zertrennt würden. in diesen Fällen sollten flexiblere Bestimmungen für die Größe jedes dieser drei Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises gelten. Wenn der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis auf der Vorderseite solcher Packungen in mehr als einer Sprache erscheint oder wenn es auf anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak unvermeidlich ist, sollten die Hersteller oder Einführer auch den Schriftgrad und den Zeilenabstand im textlichen Warnhinweis und in den Entwöhnungsinformationen verringern dürfen, sofern dabei alle Elemente vollständig sichtbar bleiben.

(8) Die Maßnahmen dieses Beschlusses entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Richtlinie 2014/40/EU genannten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

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