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Regelwerk, EU 2015, Bau - EU Bund

Delegierter Beschluss (EU) 2015/1936 der Kommission vom 8. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Belüftungskanälen und -rohren zur Belüftung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 282 vom 28.10.2015 S. 34)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 60 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von zur Belüftung in Bauwerken vorgesehenen Belüftungskanälen und -rohren sollte in Übereinstimmung mit den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 festgelegten Systemen durchgeführt werden.

(2) Es ist daher festzustellen, welche Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auf zur Belüftung in Bauwerken vorgesehene Belüftungskanäle und -rohre anwendbar sind. Dadurch sollte für die Hersteller ein effizienterer Zugang zum Binnenmarkt erschlossen und ein Beitrag zu größerer Wettbewerbsfähigkeit der Bauwirtschaft insgesamt geleistet werden.

(3) Dieser Beschluss sollte nur für Produkte gelten, die nicht unter andere einschlägige Rechtsakte der Union fallen. Somit sollte er nicht für Kanäle und Rohre gelten, die für ortsfeste Brandbekämpfungssysteme verwendet werden, da diese bereits durch die Entscheidung 96/577/EG der Kommission 2 und die Entscheidung 1999/472/EG der Kommission 3 abgedeckt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Dieser Beschluss gilt für die in Anhang I aufgeführten zur Belüftung in Bauwerken vorgesehenen Belüftungskanäle und -rohre.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Produkte werden hinsichtlich ihrer Leistungsbeständigkeit in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale nach Maßgabe der in Anhang II festgelegten Systeme bewertet und geprüft.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. Juli 2015

1) ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5.

2) Entscheidung 96/577/EG der Kommission vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend ortsfeste Brandbekämpfungssysteme (ABl. Nr. L 254 vom 08.10.1996 S. 44).

3) Entscheidung 1999/472/EG vom 1. Juli 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Rohre, Behälter und Zubehörteile, die nicht mit Trinkwasser in Berührung kommen (ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 42).

.

Erfasste Produkte Anhang I

Dieser Beschluss gilt für:

  1. Belüftungskanäle und -rohre, die zur Belüftung in Bauwerken vorgesehen sind.


.

Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Anhang II

Für die unter diesen Beschluss fallenden Produkte finden unter Berücksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale folgende Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Anwendung:

Tabelle 1: Für alle wesentlichen Merkmale mit Ausnahme des Brandverhaltens

Produkte Wesentliche Merkmale Anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach Maßgabe von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
Belüftungskanäle und -rohre, die zur Belüftung in Bauwerken vorgesehen sind Für alle wesentlichen Merkmale mit Ausnahme des Brandverhaltens 3

Tabelle 2: Nur für Brandverhalten

Für alle in der ersten Spalte von Tabelle 1 aufgeführten Produkte werden die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit je nach den Unterfamilien der Produkte wie folgt bestimmt:

Unterfamilien der Produkte Anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach Maßgabe von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

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