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Regelwerk, EU 2015, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 28)



Neufassung -Ersetzt die VO (EG) 303/2008 - Entsprechungstabelle

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthält Verpflichtungen in Bezug auf die Zertifizierung von Unternehmen und natürlichen Personen. Anders als in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 schließen die betreffenden Einrichtungen im Hinblick auf die Zertifizierung natürlicher Personen auch Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern ein. Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthält außerdem Anforderungen an den Inhalt von Zertifizierungsprogrammen, die Informationen über einschlägige Technologien, die die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen ersetzen oder verringern können, sowie deren sichere Anwendung beinhalten.

(2) Zur Anwendung von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 müssen daher die Mindestanforderungen in Bezug auf das Spektrum der Tätigkeiten sowie die vorzuweisenden Fertigkeiten und Kenntnisse aktualisiert und die Modalitäten der Zertifizierung sowie die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung festgelegt werden.

(3) Um bestehende Ausbildungs- und Zertifizierungssysteme, insbesondere diejenigen, die auf der Grundlage der inzwischen aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 842/2006 eingerichtet wurden, und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission 3 zu berücksichtigen, sollten diese Anforderungen soweit möglich in die vorliegende Verordnung übernommen werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 303/2008 sollte daher aufgehoben werden.

(5) Damit die Mitgliedstaaten Zeit haben, um ihre Zertifizierungsprogramme für natürliche Personen anzupassen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kühlaggregaten von Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern einzubeziehen, sollte der Besitz eines Zertifikats nach dieser Verordnung ab dem 1. Juli 2017 für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kühlaggregaten von Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern obligatorisch sein.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Mindestanforderungen für die Zertifizierung natürlicher Personen, die die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierte Treibhausgase enthaltenden Kühlaggregaten von Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern, ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen durchführen, und für die Zertifizierung von Unternehmen, die die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierte Treibhausgase enthaltenden ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen durchführen, sowie die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten, die im Einklang mit diesen Anforderungen ausgestellt wurden.

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für natürliche Personen, die folgende Tätigkeiten ausführen:

  1. Dichtheitskontrolle von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 5 t CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, es sei denn, es handelt sich um eine hermetisch geschlossene Einrichtung, die als solche gekennzeichnet ist und fluorierte Treibhausgase in einer Menge von weniger als 10 t CO2-Äquivalent enthält;
  2. Rückgewinnung;
  3. Installation;

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(Stand: 29.01.2021)

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