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Regelwerk, EU 2015, Umweltmanagement - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2174 der Kommission vom 24. November 2015 über die indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen, über das Format für die Datenübermittlung für die europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen sowie über Modalitäten, Aufbau und Periodizität der Qualitätsberichte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 307 vom 25.11.2015 S. 17)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die mit der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 eingeführten europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen sind in Modulen aufgebaut, wobei Anhang V das Modul für Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen beinhaltet.

(2) Die Kommission sollte bis zum 31. Dezember 2015 eine indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen und der umweltökonomischen Tätigkeiten erstellen, die von Anhang V abgedeckt werden müssen.

(3) Nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollen die statistischen Daten von den Mitgliedstaaten in elektronischer Form in einem geeigneten, von der Kommission festzulegenden technischen Format übermittelt werden. Die Initiative SDMX (Statistical Data and Metadata e Xchange) für technische und statistische Standards für den Austausch und die gemeinsame Nutzung von Daten und Metadaten wurde von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Europäischen Zentralbank, der Kommission (Eurostat), dem Internationalen Währungsfonds, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, den Vereinten Nationen und der Weltbank auf den Weg gebracht. Für den Austausch amtlicher Statistiken bietet SDMX statistische und technische Standards. Daher sollte im Einklang mit diesen Standards ein technisches Format eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten für die Anwendung dieser Formate gemäß den Vorschriften dieser Verordnung Leitlinien erhalten. Diese Leitlinien sollten von der Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems erarbeitet werden.

(4) Die Anwendung eines gemeinsamen Standards für den Austausch und die Übermittlung von Daten für die unter die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 fallenden Statistiken würde zur Integration der verschiedenen Prozesse in diesem Statistikbereich einen positiven Beitrag leisten.

(5) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten vorlegen.

(6) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten, des Aufbaus und der Periodizität der Qualitätsberichte erlassen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen und der umweltökonomischen Tätigkeiten

Die indikative Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen und der umweltökonomischen Tätigkeiten wird gemäß dem Anhang erstellt.

Artikel 2 Technisches Format für die Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 vorgeschriebenen Daten unter Verwendung SDMX-kompatibler Datenformate. Die Kommission (Eurostat) stellt zu diesen Formaten ausführliche Unterlagen bereit.

Artikel 3 Modalitäten, Aufbau und Periodizität der Qualitätsberichte

(1) In jedem Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der nach der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 übermittelten Daten und halten dabei die in den Anhängen I bis VI Abschnitt 4 dieser Verordnung festgelegten Übermittlungsfristen ein.

(2) Die Qualitätsberichte enthalten die folgenden Angaben:

  1. Qualität der Quellen, die für die nach der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 übermittelten Daten verwendet wurden;
  2. Anpassungen, die bei den Basisstatistiken vorgenommen wurden, damit das Ergebnis den Konzepten und Definitionen der Gesamtrechnungen entspricht, oder die aus anderen Methodikgründen vorgenommen wurden;
  3. Schätzung und Kompilierung von Daten, die nicht direkt aus statistischen Quellen abgeleitet werden können;

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