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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2186 der Kommission vom 25. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Bereitstellung und Verfügbarmachung von Informationen über Tabakerzeugnisse

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8162)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 312 vom 27.11.2015 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2014/40/EU sind die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen verpflichtet, den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen von Tabakerzeugnissen und über die Verkaufsmengen bereitzustellen. Die Informationen sollten vor dem Inverkehrbringen neuer oder veränderter Erzeugnisse vorgelegt werden. Das Format für die Übermittlung und Verfügbarmachung dieser Informationen sollte festgelegt werden.

(2) Gegebenenfalls sollten bei der Entwicklung des neuen Formats Erfahrungen mit und Kenntnisse über bereits vorhandene Formate für die Meldung von Tabakinhaltsstoffen berücksichtigt werden.

(3) Ein einheitliches elektronisches Format für die Vorlage von Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen von Tabakerzeugnissen sollte den Mitgliedstaaten und der Kommission die Möglichkeit geben, die eingegangenen Informationen zu verarbeiten, zu vergleichen, zu analysieren und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Anhand der Daten wird es auch leichter sein, die Zusatzstoffe zu ermitteln, die in die aktualisierten Fassungen der Prioritätenliste gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2014/40/EU aufzunehmen sind; zudem bilden sie die Grundlage für die Entscheidung, ob Mengenhöchstwerte gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 11 der genannten Richtlinie festgelegt werden sollten, und sie fördern eine zusammenhängende Durchsetzung des Verbots von Erzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma gemäß Artikel 7 Absatz 1.

(4) Ein gemeinsames elektronisches Portal für die Übermittlung von Informationen ist eine wesentliche Voraussetzung für den einheitlichen Umgang mit den Meldepflichten gemäß der Richtlinie 2014/40/EU. Vor allem erleichtert und vereinheitlicht ein gemeinsames Portal die Übermittlung der Daten vom Hersteller oder Importeur an die Mitgliedstaaten. Die Vereinheitlichung des Übermittlungsvorgangs senkt auch den Verwaltungsaufwand von Herstellern, Importeuren und Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten und ermöglicht einen Vergleich der Daten. Um Mehrfachuploads zu ermöglichen, könnte auf der Ebene des Portals ein Repository für nicht vertrauliche Dokumente eingerichtet werden.

Das Portal sollte für die Datenübermittlung Tools bieten, die sowohl für Unternehmen mit umfassenden IT-Lösungen (Übermittlung zwischen Systemen) als auch für Unternehmen ohne solche Lösungen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, angemessen sind. Die Unternehmen erhalten eine Übermittlerkennnummer, die von ihnen bei jeder Übermittlung verwendet werden sollte.

(5) Es sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, die Tools für die Übermittlung von Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß diesem Beschluss auch für die Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse vor ihrem Inverkehrbringen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2014/40/EU zu verwenden. Die Tools könnten auch für die Übermittlung von Informationen über pflanzliche Raucherzeugnisse gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2014/40/EU und für die Übermittlung sonstiger relevanter Informationen über Tabakerzeugnisse genutzt werden.

(6) Wenn Daten erneut vorgelegt werden, auch im Falle von Berichtigungen von bereits übermittelten Informationen, sollte dies ebenfalls über das gemeinsame Portal erfolgen.

(7) Für die Sammlung, Überprüfung, Analyse und gegebenenfalls Speicherung und Verbreitung der gemäß diesem Beschluss erhobenen Daten sind zwar vollumfänglich die Mitgliedstaaten verantwortlich, aber sie sollten die Möglichkeit haben, die an sie übermittelten Daten auf Einrichtungen der Kommission zu speichern. Die von der Kommission angebotenen Dienste sollten den Mitgliedstaaten die technischen Mittel an die Hand geben, damit sie ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/40/EU nachkommen können. Die Kommission wird für diesen Zweck eine Standard-Leistungsvereinbarung ausarbeiten. Die Kommission sollte eine Kopie der Daten, die in Anwendung der Richtlinie 2014/40/EU über das gemeinsame Portal übermittelt wurden, offline speichern.

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