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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Beschluss (EU) 2015/2432 der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN))

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6295)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 334 vom 22.12.2015 S. 23)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß der vorgenannten Vorschrift, 1

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Verfahren

(1) Mit Schreiben vom 28. November 2011 und 27. Februar 2012 bat die Europäische Kommission (nachstehend: "die Kommission") Deutschland um zusätzliche Auskünfte hinsichtlich des Jahresberichtes 2010 über Beihilfen im Landwirtschaftssektor, den Deutschland gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates 2 (nachstehend: "Verordnung (EG) Nr. 659/1999") übermittelt hatte. Deutschland beantwortete die Fragen der Kommission mit Schreiben vom 16. Januar 2012 und 27. April 2012. Im Lichte der Antworten Deutschlands stellte sich heraus, dass Deutschland dem deutschen Milchsektor finanzielle Unterstützung nach Maßgabe des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (nachstehend: "Milch- und Fettgesetz" oder " MFG") von 1952 gewährt hatte.

(2) Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 teilte die Kommission Deutschland mit, dass die betreffenden Maßnahmen als nicht angemeldete Beihilfen unter der Nummer SA.35484 (2012/NN) registriert wurden. Mit Schreiben vom 16. November 2012, 7., 8., 11., 13., 14., 15. und 19. Februar, 21. März, 8. April, 28. Mai, 10. und 25. Juni und 2. Juli 2013, übermittelte Deutschland weitere Informationen.

(3) Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 (K(2013) 4457 endg.) teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, hinsichtlich bestimmter nach dem MFG durchgeführter Teilmaßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV 3 einzuleiten (nachstehend: "Einleitungsbeschluss"). Mit demselben Schreiben stellte die Kommission fest, dass weitere Teilmaßnahmen entweder für den Zeitraum vom 28. November 2001 bis zum 31. Dezember 2006 oder für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 oder für beide Zeiträume mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, oder keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, oder dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen fallen (nachstehend: "Positivbeschluss").

(4) Für die durch den vorliegenden Beschluss betroffenen Unterstützungen hinsichtlich in Baden-Württemberg und Bayern durchgeführter Milchgüteprüfungen stellte die Kommission die für den Zeitraum 28. November 2001 bis 31. Dezember 2006 die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt fest.

(5) Dagegen erhob die Kommission hinsichtlich der gleichen Milchgüteprüfungen, soweit sie im Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 durchgeführt wurden, Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt.

(6) Der vorliegende Beschluss bezieht sich ausschließlich auf die im Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 durchgeführten Milchgüteprüfungen.

(7) Mit Schreiben vom 20. September 2013 nahm Deutschland zum Einleitungsbeschluss Stellung.

(8) Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union 4 veröffentlicht. Die Kommission forderte die anderen Beteiligten auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.

(9) Der Kommission gingen insgesamt 19 Stellungnahmen von Beteiligten zu. Einer dieser Beteiligten bat die Kommission unter Angabe triftiger Gründe, dass seine Identität nicht bekanntgegeben werde. Nicht diese letztgenannte, dagegen insgesamt 7 der 19 Stellungnahmen bezogen sich auf die gegenständlichen Maßnahmen betreffend Milchgüteprüfungen.

(10) Die zugegangenen Stellungnahmen wurden Deutschland mit Schreiben vom 27. Februar, 3. März und 3. Oktober 2014 übermittelt, ohne die Identität des zuvor erwähnten Beteiligten preiszugeben.

(11) Deutschland äußerte sich zunächst nicht zu den im Februar 2014 von den Beteiligten eingereichten Stellungnahmen. Im Hinblick auf eine zusätzliche Stellungnahme vom 8. Juli 2014 nahm Deutschland mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 Stellung.

2. Beschreibung der Massnahmen

(12) Nachfolgend beschrieben sind die finanziellen Unterstützungen betreffend in Baden-Württemberg und Bayern durchgeführter Milchgüteprüfungen, die im Einleitungsbeschluss als Teilmaßnahmen BW 1 und BY 1 bezeichnet sind und hinsichtlich derer die Kommission für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 Zweifel hinsichtlich ihrer Binnenmarktvereinbarkeit erhoben hat.

Gründe für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV durch die Kommission

(13) Das MFG ist ein Bundesgesetz, das 1952 in Kraft trat und seitdem mehrfach geändert wurde, zuletzt zum 31. Oktober 2006. Es stellt den rechtlichen Rahmen für die gegenständlichen Beihilfemaßnahmen dar und ist in seiner Geltungsdauer unbefristet.

(14) Wie Deutschland mitteilte, werden die in Bayern durchgeführten Milchgüteprüfungen nicht nur aus Milchumlage-, sondern auch aus allgemeinen Landeshaushaltsmitteln finanziert.

(15) Das MFG ermächtigt in seinem § 22

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