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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/54 der Kommission vom 19. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von gamma-Glutamyl-valyl-glycin in die Unionsliste der Aromastoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 13 vom 20.01.2016 S. 40)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission 3 wurde eine Liste von Aromastoffen angenommen, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wurde.

(3) Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4) Am 21. März 2013 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von gamma-Glutamyl-valyl-glycin [FL-Nr. 17.038] als Aromastoff gestellt. Der Antrag wurde der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: die "Behörde") gemeldet, die um ein Gutachten ersucht wurde. Der Antrag wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auch den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(5) Die Behörde bewertete die Sicherheit von gamma-Glutamyl-valyl-glycin [FL-Nr. 17.038] bei Verwendung als Aromastoff 4 und kam zu dem Schluss, dass seine Verwendung bei der geschätzten Aufnahmemenge als Aromastoff keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt.

(6) Mit der Unionsliste in der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 soll nur die Verwendung derjenigen Aromastoffe geregelt werden, die Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen bestimmten Geruch und/oder Geschmack zu verleihen oder diese(n) zu verändern. Der Stoff [FL-Nr. 17.038] könnte Lebensmitteln auch zu anderen Zwecken als zur Aromatisierung zugesetzt werden; solche Verwendungen unterliegen allerdings anderen Regeln. Mit dieser Verordnung werden die Verwendungsbedingungen festgelegt, die sich ausschließlich auf die Verwendung von [FL-Nr. 17.038] als Aromastoff beziehen.

(7) Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2016

1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 34.

2) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 1.

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission (ABl. Nr. L 267 vom 02.10.2012 S. 1).

4) EFSa Journal 2014;12(4):3625.

.

Anhang

In Anhang I Teil A Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird am Ende der Tabelle folgender Eintrag betreffend [FL-Nr. 17.038] angefügt:

"17.038 gamma-Glutamyl- valyl-glycin

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