zurück

Teil IV
Registrierung, Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Verbringungen

Titel I
Landtiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Landtieren

Kapitel 1
Registrierung, Zulassung, Aufzeichnungen und Verzeichnisse

Abschnitt 1
Registrierung von Betrieben und Bestimmten arten von Unternehmern

Artikel 84 Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben

(1) Die Unternehmer von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden oder Zuchtmaterial gewonnen, hergestellt, verarbeitet oder gelagert wird, unternehmen vor Aufnahme dieser Tätigkeiten folgende Schritte, damit ihre Betriebe gemäß Artikel 93 registriert werden:

  1. Sie informieren die zuständige Behörde über jeden derartigen Betrieb, für den sie verantwortlich sind;
  2. sie machen bei der zuständigen Behörde folgende Angaben:
    1. Name und Anschrift des betreffenden Unternehmers;
    2. Standort des Betriebs und Beschreibung seiner Einrichtungen;
    3. Kategorien, Arten und Anzahl der gehaltenen Landtiere bzw. Menge des Zuchtmaterials, die bzw. das sie in dem Betrieb halten bzw. vorhalten wollen, und Kapazität des Betriebs;
    4. Art des Betriebs; und
    5. sonstige Aspekte im Zusammenhang mit dem Betrieb, die für die Bestimmung des Risikos, das von ihm ausgeht, relevant sind.

(2) Die Unternehmer von Betrieben nach Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über

  1. Änderungen in dem betreffenden Betrieb hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aspekte;
  2. die Einstellung der Tätigkeit des betreffenden Unternehmers oder Betriebs.

(3) Betriebe, die gemäß Artikel 94 Absatz 1 zugelassen werden müssen, brauchen die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht zu machen.

Artikel 85 Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben

Abweichend von Artikel 84 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Betrieben, die eine unerhebliche Gefahr darstellen, von der Registrierungspflicht ausnehmen, wie in einem gemäß Artikel 86 Absatz 2 angenommenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Ausnahmeregelungen in Kenntnis.

Artikel 86 Durchführungsbefugnisse betreffend die Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben

(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Angaben festlegen, die Unternehmer zum Zweck der Registrierung der Betriebe gemäß Artikel 84 Absatz 1 machen müssen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer diese Angaben gemacht werden müssen.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Arten von Betrieben festlegen, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der folgenden Kriterien von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 85 ausgenommen werden können:

  1. der Arten, der Kategorien und der Anzahl der in dem betreffenden Betrieb gehaltenen Landtiere bzw. der vorgehaltenen Menge des Zuchtmaterials sowie der Kapazität des Betriebs;
  2. der Art des Betriebs; und
  3. der Verbringungen der gehaltenen Landtiere oder des Zuchtmaterials in den und aus dem Betrieb.

(3) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Artikel 87 Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren, und delegierte Rechtsakte

(1) Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland transportieren, unternehmen vor Aufnahme solcher Tätigkeiten Folgendes, um sich gemäß Artikel 93 registrieren zu lassen:

  1. Sie informieren die zuständige Behörde über ihre Tätigkeit;
  2. sie machen bei der zuständigen Behörde folgende Angaben:
    1. Name und Anschrift des betreffenden Transportunternehmers;
    2. Kategorien, Arten und Anzahl der gehaltenen Huftiere, die transportiert werden sollen;
    3. Transportart;
    4. Transportmittel.

(2) Die in Absatz 1 genannten Transportunternehmer informieren die zuständige Behörde über

  1. Änderungen hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aspekte;
  2. die Einstellung der Transporttätigkeit.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels um die Verpflichtung anderer Arten von Transportunternehmern zu ergänzen, deren Transporttätigkeit eine besondere und erhebliche Gefahr für bestimmte Arten oder Kategorien von Tieren darstellen, angemessene Angaben zum Zweck der Registrierung ihrer Tätigkeit zu machen.

Artikel 88 Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren

Abweichend von Artikel 87 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Transportunternehmern, deren Transporttätigkeit eine unerhebliche Gefahr darstellen, von der Registrierungspflicht ausnehmen, wie in einem nach Artikel 89 Absatz 2 angenommenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Ausnahmeregelungen in Kenntnis.

Artikel 89 Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Transportunternehmer

(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Angaben festlegen, die Transportunternehmer zum Zweck der Registrierung ihrer Tätigkeit gemäß Artikel 87 Absätze 1 und 3 machen müssen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer diese Angaben gemacht werden müssen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.12.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion