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Regelwerk, EU 2016, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Beschluss (EU) 2016/590 des Rates vom 11. April 2016 über die Unterzeichnung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union

(ABl. Nr. L 103 vom 19.04.2016 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP 21), die vom 30. November bis zum 12. Dezember 2015 in Paris stattfand, wurde der Wortlaut eines Übereinkommens über die Verstärkung der weltweiten Reaktion auf die Bedrohung durch den Klimawandel angenommen. Das Übereinkommen von Paris tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens 55 Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens, die nach Schätzungen insgesamt mindestens 55 % der Gesamttreibhausgasemissionen verursachen, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Zu den Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens gehören auch die Union und ihre Mitgliedstaaten.

(2) Das Übereinkommen gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten Temperaturanstieg bei deutlich weniger als 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, ihn bei 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten. Zur Verwirklichung dieses Ziels werden die Vertragsparteien aufeinanderfolgende national festgelegte Beiträge ausarbeiten, mitteilen und beibehalten.

(3) Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben am 6. März 2015 ihren beabsichtigten nationalen Beitrag mitgeteilt, mit dem sie sich zu dem verbindlichen Ziel verpflichten, die EU-internen Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, wie es in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2014 zu dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 vorgesehen ist.

(4) Das Übereinkommen wird vom 22. April 2016 bis zum 21. April 2017 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufliegen.

(5) Das Übereinkommen steht mit den Umweltzielen der Union gemäß Artikel 191 AEUV im Einklang, namentlich Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit und Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

(6) Zur Durchführung einiger dieser Ziele liegen Rechtsvorschriften der Union vor. Dieses geltende Unionsrecht muss zum Teil überarbeitet werden, damit bestimmte Vorschriften des Übereinkommens umgesetzt werden können.

(7) Das Übereinkommen sollte daher - vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt - im Namen der Union unterzeichnet werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Unterzeichnung - im Namen der Union - des Übereinkommens von Paris zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 1 wird genehmigt.

Das Übereinkommen wird am 22. April 2016 in New York oder so bald wie möglich danach unterzeichnet.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 11. April 2016.

1) Der Wortlaut des Übereinkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.

ENDE

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