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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1095 der Kommission vom 6. Juli 2016 zur Zulassung von Zinkacetat, Dihydrat; Zinkchlorid, wasserfrei; Zinkoxid; Zinksulfat, Heptahydrat; Zinksulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat; Proteinhydrolysate-Zinkchelat; Glycin-Zinkchelat-Hydrat (fest) und Glycin-Zinkchelat-Hydrat (flüssig) als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1334/2003, (EG) Nr. 479/2006 und (EU) Nr. 335/2010 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 991/2012 und (EU) Nr. 636/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 182 vom 07.07.2016 S. 7 A;
VO (EU) 2022/1458 - ABl. L 229 vom 05.09.2022 S. 16 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Die Zinkverbindungen Zinkacetat, Dihydrat; Zinkoxid; Zinksulfat, Heptahydrat; Zinksulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat, und Glycin-Zinkchelat-Hydrat wurden mit den Verordnungen (EG) Nr. 1334/2003 3 und (EG) Nr. 479/2006 4 der Kommission gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit zugelassen. In der Folge wurden diese Produkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden Anträge auf Neubewertung von Zinkacetat, Dihydrat; Zinkoxid; Zinksulfat, Heptahydrat; Zinksulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat, und Glycin-Zinkchelat-Hydrat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Ferner wurde gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung ein Antrag auf Zulassung von wasserfreiem Zinkchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Die Antragsteller beantragten die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe". Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 1. Februar 2012 5, 8. März 2012 6, 23. Mai 2012 7, 15. November 2012 8, 12. September 2013 9 und 12. März 2015 10 den Schluss, dass Zinkacetat, Dihydrat; Zinkchlorid, wasserfrei; Zinkoxid; Zinksulfat, Heptahydrat; Zinksulfat, Monohydrat; Aminosäuren-Zinkchelat, Hydrat, und Glycin-Zinkchelat-Hydrat unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier haben und keine Sicherheitsbedenken für die Anwender bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

(5) Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere was die Drainage und die Abschwemmung von Zink in Oberflächengewässer betrifft, empfahl die Behörde in ihrem Gutachten vom 8. April 2014 11

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