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Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 53, ber. 2019 L 231 S. 29 A;
VO (EU) 2020/1040 - ABl. L 231 vom 17.07.2020 S. 1 rückwirkende Gültigkeit A;
VO (EU) 2021/1068 - ABl. L 230 vom 30.06.2021 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/992 - ABl. L 169 vom 27.06.2022 S. 43 Inkrafttreten)
Neufassung -Ersetzt RL 97/68/EG
Ergänzende VO'en: (EU) 2017/656; (EU) 2017/655; (EU) 2017/654;
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne innere Grenzen, innerhalb dessen der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital garantiert werden muss. Zu diesem Zweck wurden in der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 Maßnahmen für die Verringerung der Luftverschmutzung durch Motoren festgelegt, die zum Einbau in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte bestimmt sind. Es ist angezeigt, die Anstrengungen zur Entwicklung und zum Funktionieren des Binnenmarkts der Union fortzusetzen.
(2) Der Binnenmarkt sollte auf transparenten, einfachen und einheitlichen Vorschriften aufbauen, die Rechtssicherheit und Klarheit bieten, woraus Unternehmen wie Verbraucher gleichermaßen Nutzen ziehen können.
(3) Für die Rechtsvorschriften der Union für die Typgenehmigung von Motoren wurde ein neuer Regelungsansatz eingeführt, um die Annahme dieser Rechtsvorschriften zu vereinfachen und zu beschleunigen. Gemäß diesem Ansatz legt der Gesetzgeber die grundlegenden Regeln und Prinzipien fest und ermächtigt die Kommission, für weitere technische Einzelfragen delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Als materielle Anforderungen sollten daher in dieser Verordnung nur die wesentlichen Vorschriften zu den gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln und für die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden, und der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, die technischen Spezifikationen in delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festzulegen.
(4) Mit der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde bereits ein Regelungsrahmen für die Genehmigung und die Marktüberwachung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen geschaffen. Angesichts der Ähnlichkeit der Sachgebiete und der positiven Erfahrung mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sollten etliche der in dieser Verordnung begründeten Rechte und Pflichten auch für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte in Erwägung gezogen werden. Es ist jedoch äußerst wichtig, dass ein gesonderter Satz von Regeln erlassen wird, um die besonderen Anforderungen an für Motoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte in vollem Umfang zu berücksichtigen.
(5) In der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5
(Stand: 27.06.2022)
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