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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel -  Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1768 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Zulassung von Guanidinoessigsäure und einer Zubereitung aus Guanidinoessigsäure als Futtermittelzusatzstoffe für Masthühner, Absetzferkel und Mastschweine (Zulassungsinhaber: Alzchem Trostberg GmbH) sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 904/2009 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 270 vom 05.10.2016 S. 17, ber. L 282 S. 84 A;
VO (EU) 2023/2628 - ABl. L 2023/2628 vom 28.11.2023 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen)


Neufassung - Ersetzt VO (EG) 904/2009

Änd.Titel 23

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Guanidinoessigsäure wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 904/2009 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren zur Verwendung bei Masthühnern zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Guanidinoessigsäure als Zusatzstoff in Futtermitteln vorgelegt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Der Antrag betrifft die Zulassung von Guanidinoessigsäure, die in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Zuchthühner und Schweine.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 27. Januar 2016 3 den Schluss, dass Guanidinoessigsäure unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und als Kreatinquelle einzustufen ist und daher das Kreatin im Futter ersetzen kann. Die Behörde hat das Ergreifen von Schutzmaßnahmen empfohlen, um dem Einatmen durch die Anwender vorzubeugen. Die Behörde gab an, dass bei der Festlegung sicherer Höchstgehalte davon ausgegangen wurde, dass das Futtermittel in ausreichender Menge Methyl-Donoren enthält. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung des betreffenden Stoffes hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Da eine neue Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erteilt wird, sollte die Verordnung (EG) Nr. 904/2009 aufgehoben werden.

(8) Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen in den Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 904/2009 eine Übergangsfrist für die Entsorgung der Bestände dieses Zusatzstoffs sowie der diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen und Mischfuttermittel einzuräumen.

(9) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 23

Der im Anhang beschriebene Stoff und die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 904/2009 wird aufgehoben.

Artikel 3

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