umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2)

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Abschnitt II
Waren pflanzlichen Ursprungs

Anmerkung

1. In diesem Abschnitt gelten als "Pellets" Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Kapitel 6
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Anmerkungen

1. Zu diesem Kapitel gehören, vorbehaltlich des zweiten Teils des Wortlauts der Position 0601, nur Waren, die gewöhnlich von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden. Zu Kapitel 6 gehören jedoch nicht Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und andere Waren des Kapitels 7.

2. Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren werden wie Blüten, Blattwerk usw. der Position 0603 oder 0604 eingereiht. Zutaten aus anderen Stoffen bleiben außer Betracht. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke der Position 9701.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212):
0601 10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend:
0601 10 10 - - Hyazinthen 5,1 p/st
0601 10 20 - - Narzissen 5,1 p/st
0601 10 30 - - Tulpen 5,1 p/st
0601 10 40 - - Gladiolen 5,1 p/st
0601 10 90 - - andere 5,1 p/st
0601 20 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln:
0601 20 10 - - Zichorienpflanzen und -wurzeln frei -
0601 20 30 - - Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen 9,6 -
0601 20 90 - - andere 6,4 -
0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel:
0602 10 - Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser:
0602 10 10 - - von Reben frei -
0602 10 90 - - andere 4 -
0602 20 - Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt:
0602 20 10 - - Reben, bewurzelt, auch gepfropft frei -
- - andere:
0602 20 20 - - - wurzelnackt 8,3 p/st
- - - andere:
0602 20 30 - - - - Zitruspflanzen 8,3 p/st
0602 20 80 - - - - andere 8,3 p/st
0602 30 00 - Rhododendren (Azaleen), auch veredelt 8,3 p/st
0602 40 00 - Rosen, auch veredelt 8,3 p/st
0602 90 - andere:
0602 90 10 - - Pilzmycel 8,3 -
0602 90 20 - - Ananaspflänzlinge frei -
0602 90 30 - - Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen 8,3 -
- - andere:
- - - Freilandpflanzen
- - - - Bäume und Sträucher
0602 90 41 - - - - - Forstgehölze 8,3 p/st
- - - - - andere:
0602 90 45 - - - - - - bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen 6,5 p/st
- - - - - - andere:

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