umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (15)

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[ Abschnitt III]

[ Anhang 7 (Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)]


Abschnitt IV
Zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware

.

Waren, für die Ernährung ungeniessbar gemacht Anhang 8

( Liste der Vergällungsmittel)

Die Vergällung von Waren, ungenießbar oder ungenießbar gemacht, unter einem KN-Code, der sich auf die vorliegenden Bestimmungen bezieht, ist mit Hilfe der in Spalte 4 genannten Vergällungsmittel und unter Verwendung der in Spalte 5 genannten Mengen vorzunehmen.

Lfd. Nr. KN-Code Warenbezeichnung Vergällungsmittel
Bezeichnung Mindestmenge (in g) für 100 kg zu vergällendes Erzeugnis
(1) (2) (3) (4) (5)
1 0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: Terpentinöl 500
Lavendelöl 100
Rosmarinöl 150
Betulaöl 100
- Eigelb:
0408 11 - - getrocknet: Fischmehl der Unterposition 2301 20 00 mit charakteristischem Geruch und einem Mindestgehalt (bezogen auf das Gewicht des Trockenstoffs) von:
  • 62,5 % Rohprotein (Eiweiß)
  • 6 % Rohfett
5 000
0408 11 20 - - - für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht
0408 19 - - anderes:
0408 19 20 - - - für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht
- andere:
0408 91 - - getrocknet:
0408 91 20 - - - für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht
0408 99 - - andere:
0408 99 20 - - - für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht
2 1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8: Fischöl oder Fischlebertran, gefiltert, nicht geruchlos gemacht, nicht entfärbt, ohne Zusätze 1 000
1106 20 - Mehl und Grieß von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714: Fischmehl der Unterposition 2301 20 00 mit charakteristischem Geruch und einem Mindestgehalt (bezogen auf das Gewicht des Trockenstoffs) von: 5 000
1106 20 10 - - für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht
  • 62,5 % Rohprotein (Eiweiß)
  • 6 % Rohfett


Lfd. Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vergällungsmittel

Bezeichnung

Mindestmenge (in g) für 100 kg zu vergällendes Erzeugnis

Chemische Bezeichnung oder Beschreibung Übliche Bezeichnung Farb-Index1
(1) (2) (3) (4) (4) (4) (5)
3 2501 00 Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser: Natriumsalz des p-Sulfobenzoazorescin oder der 2,4-Dihydroxyazobenzol-42-sulfonsäure (Farbe: gelb) Chrysoin S 14270 6
- Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien): Dinatriumsalz der 1-(42-Sulfo-1-phenylazo)-4-aminobenzol-5-sulfonsäure (Farbe: gelb) Echtgelb AB 13015 6
- - anderes:
2501 00 51 - - - vergällt oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln Tetranatriumsalz der 12-(42-Sulfo-1-naphthylazo)-2-naphthol-3,6,8-trisulfonsäure (Farbe: rot) Ponceau 6 R 16290 1
Tetrabromfluorescein (Farbe: gelb fluoreszierend) Eosin 45380 0,5
Naphthalin

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