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Regelwerk, EU 2016, Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/1914 der Kommission vom 31. Oktober 2016 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates und Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 296 vom 01.11.2016 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Richtlinien 2003/90/EG 3 und 2003/91/EG 4 der Kommission sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen, den Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen, sofern solche festgelegt wurden. Dies gilt für die Merkmale, auf die sich die Prüfungen der verschiedenen Arten mindestens zu erstrecken haben, und die Mindestanforderungen an die Prüfung der Sorten. Für andere Sorten gelten gemäß den genannten Richtlinien die Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).

(2) Das CPVO und der UPOV haben weitere Testleitlinien/Prüfungsrichtlinien festgelegt und bestehende Testleitlinien/Prüfungsrichtlinien aktualisiert.

(3) Die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/90/EG erhalten die Fassung des Teils A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

Die Anhänge der Richtlinie 2003/91/EG erhalten die Fassung des Teils B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 3

Für vor dem 1. Juli 2017 begonnene Prüfungen können die Mitgliedstaaten die Fassung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG anwenden, die vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie gegolten hat.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2017 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2017 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Oktober 2016

1) ABl. Nr. L 193 vom 20.07.2002 S. 1.

2) ABl. Nr. L 193 vom 20.07.2002 S. 33.

3) Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. Nr. L 254 vom 08.10.2003 S. 7).

4) Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. Nr. L 254 vom 08.10.2003 S. 11).

.

Anhang

Teil A

" Anhang I
Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die den Testprotokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen müssen

Wissenschaftliche Bezeichnung Gebräuchliche Bezeichnung CPVO-Protokoll
Festuca arundinacea Schreb. Rohrschwingel TP 39/1 vom 01.10.2015

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