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Durchführungsverordnung (EU) 2017/12 der Kommission vom 6. Januar 2017 hinsichtlich Form und Inhalt der Anträge auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2017 S. 1;
VO (EU) 2025/1103 - ABl. L 2025/1103 vom 04.06.2025 Inkrafttreten)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Pharmakologisch wirksame Stoffe werden auf der Grundlage von Gutachten der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zu Rückstandshöchstmengen eingestuft.
(2) Ein Antrag auf ein Gutachten im Hinblick auf die Festsetzung der Rückstandshöchstmenge wird bei der EMa eingereicht. Es ist erforderlich, für die Vorlage solcher Anträge ein Standardformat festzulegen und die Informationen aufzulisten, die diesen Anträgen beigefügt sein müssen.
(3) Unter bestimmten Umständen können die Kommission, ein Mitgliedstaat oder eine betroffene Partei oder Organisation bei der EMa ein Gutachten im Hinblick auf die Festsetzung der Rückstandshöchstmenge beantragen. Es ist erforderlich, für solche Anträge ein Standardformat festzulegen und die Informationen aufzulisten, die ihnen beigefügt sein müssen.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Form und Inhalt von Anträgen 25
(1) Ein Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen ist bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) in elektronischer Form zu stellen.
(2) Die einem Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen beigefügten Angaben und Unterlagen müssen den im Anhang genannten Anforderungen entsprechen.
Bei Anträgen auf die Einstufung "keine MRL erforderlich" für nicht chemikalienähnliche Stoffe biologischen Ursprungs sind jedoch die in Anhang I Abschnitt I.7. Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2018/782 der Kommission 2 genannten Angaben und Unterlagen beizufügen.
Artikel 2 Allgemeine Anforderungen an Anträge
(1) Die Informationen und Unterlagen, die zusammen mit einem Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen eingereicht werden, müssen präzise sein und dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand sowie den von der EMa herausgegebenen wissenschaftlichen Leitlinien bezüglich der Unbedenklichkeit von Rückständen entsprechen.
(2) Ein Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen muss sämtliche Informationen enthalten, die für die Bewertung der Unbedenklichkeit der Rückstände des betreffenden Stoffes relevant sind, und zwar unabhängig davon, ob sie die Unbedenklichkeit oder die Bedenklichkeit des Stoffes untermauern. Insbesondere sind alle zweckdienlichen Einzelheiten über etwaige unvollständige oder abgebrochene Versuche bzw. Prüfungen in Bezug auf den Wirkstoff anzugeben.
(3) Ein Antrag auf Erweiterung einer geltenden Rückstandshöchstmenge auf andere Tierarten oder andere Lebensmittel muss ein Antragsformular und ein Rückstandsdossier umfassen. Die EMa kann Sicherheitsdaten anfordern, wenn die für die Festsetzung der geltenden Rückstandshöchstmenge durchgeführte Risikobewertung für die vorgeschlagene Erweiterung keine Gültigkeit hat.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Januar 2017
2) Verordnung (EU) 2018/782 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Festlegung der Grundsätze zur Methodik der Risikobewertung und der Empfehlungen für das Risikomanagement gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 (ABl. L 132 vom 30.05.2018 S. 5, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2018/782/oj).
| Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen | Anhang |
(Stand: 04.06.2025)
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