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Regelwerk, EU 2017, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/110 der Kommission vom 23. Januar 2017 zur Änderung der Anhänge IV und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 18 vom 24.01.2017 S. 42)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren festgelegt. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr.

(2) Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer, und Anhang IV Kapitel I der Verordnung erweitert dieses Verbot. In Kapitel II jenes Anhangs ist eine Reihe von Ausnahmen von dem Verbot festgelegt. Gemäß Anhang IV Kapitel II Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gilt das Verbot nicht für die Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern mit Fischmehl und Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß Anhang IV Kapitel III sowie gemäß den besonderen Bedingungen in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt A hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Gemäß Anhang IV Kapitel II Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gilt das Verbot auch nicht für die Fütterung von nicht abgesetzten Wiederkäuern mit Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln, die gemäß den besonderen Bedingungen in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(3) Gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 muss das Fischmehl in Verarbeitungsanlagen hergestellt werden, in denen ausschließlich aus Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere, gewonnene Produkte hergestellt werden. Gemäß Abschnitt E Buchstabe a jenes Kapitels muss das in Milchaustauschfuttermitteln zur Fütterung nicht abgesetzter Wiederkäuer verwendete Fischmehl in Verarbeitungsanlagen hergestellt werden, in denen ausschließlich aus Wassertieren gewonnene Produkte hergestellt werden, und es muss den allgemeinen Bedingungen gemäß Kapitel III entsprechen.

(4) In Anhang I Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist der Begriff "Wassertier" mit Verweis auf die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG des Rates 2 definiert als i) Fisch der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes und Osteichthyes, ii) Weichtiere des Stammes Mollusca und iii) Krebstier des Unterstamms Crustacea.

(5) Da die Definition von "Wassertier" in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mithin keine anderen Wirbellosen als Weichtiere und Krebstiere umfasst, dürfen gemäß den Anforderungen des Anhangs IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe a und Abschnitt E Buchstabe a keine wildlebenden Seesterne und außer Weichtieren und Krebstieren keine anderen gezüchteten wirbellosen Wassertiere für die Herstellung von Fischmehl verwendet werden. Da die Verwendung von Mehl aus wildlebenden Seesternen und anderen gezüchteten wirbellosen Wassertieren als Weichtieren und Krebstieren im Futter für Nichtwiederkäuer kein höheres Risiko für die Übertragung von TSE darstellt als die Verwendung von Fischmehl in solchem Futter, sollten die Anforderungen des Anhangs IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe a und Abschnitt E Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geändert werden, damit auch Seesterne und andere gezüchtete wirbellose Wassertiere als Weichtiere und Krebstiere für die Herstellung von Fischmehl verwendet werden können.

(6) Zum Schutz der Umwelt sollte die Verwendung wildlebender Seesterne für die Herstellung von Fischmehl auf Fälle beschränkt werden, in denen sich die Seesterne stark vermehren und eine Gefahr für ein Aquakultur-Erzeugungsgebiet darstellen. Die Anforderungen des Anhangs IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe a und Abschnitt E Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher nur Seesterne umfassen, die in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet geerntet werden.

(7) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) In Anhang X Kapitel C Nummer 4

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