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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2017/410 der Kommission vom 8. März 2017 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 184/2007 und (EU) Nr. 104/2010 in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für Kaliumdiformiat

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 63 vom 09.03.2017 S. 98)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) BASF SE hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, den Namen des Zulassungsinhabers in den Verordnungen (EG) Nr. 184/2007 2 und (EU) Nr. 104/2010 der Kommission 3 zu ändern.

(2) Der Antragsteller führt an, dass ADDCON die Vermarktungsrechte für den Futtermittelzusatzstoff Kaliumdiformiat mit Wirkung vom 15. November 2016 von BASF erworben habe. Zur Untermauerung seines Antrags hat der Antragsteller entsprechende Nachweise vorgelegt.

(3) Die vorgeschlagene Änderung des Zulassungsinhabers ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine Neubewertung der betreffenden Zusatzstoffe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet.

(4) Damit ADDCON seine Vermarktungsrechte wahrnehmen kann, müssen die Bedingungen der entsprechenden Zulassungen geändert werden.

(5) Die Verordnungen (EG) Nr. 184/2007 und (EU) Nr. 104/2010 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Da die Änderungen, die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommen werden, nicht aus Gründen der Sicherheit sofort anwendbar sein müssen, sollte ein Übergangszeitraum gewährt werden, in dem die vorhandenen Bestände aufgebraucht werden können.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 184/2007

In Spalte 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 184/2007 wird der Name des Zulassungsinhabers "BASF SE" durch "ADDCON" ersetzt.

Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 104/2010

In Spalte 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 104/2010 wird der Name des Zulassungsinhabers "BASF SE" durch "ADDCON" ersetzt.

Artikel 3 Übergangsmaßnahmen

Bestände des betreffenden Zusatzstoffs sowie der diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen und Mischfuttermittel, die den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2017

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Verordnung (EG) Nr. 184/2007 der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Zulassung von Kaliumdiformat (Formi LHS) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. Nr. L 63 vom 01.03.2007 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 104/2010 der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Zulassung von Kaliumdiformiat als Futtermittelzusatzstoff für Sauen (Zulassungsinhaber: BASF SE) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 (ABl. Nr. L 35 vom 06.02.2010 S. 4).

ENDE

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