Regelwerk, EU 2017

VO (EU) 2017/590
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Artikel 1 Datenstandards und -formate für die Meldung von Geschäften

Artikel 2 Bedeutung von Geschäft

Artikel 3 Bedeutung von Ausführung eines Geschäfts

Artikel 4 Übermittlung eines Auftrags

Artikel 5 Angabe der Wertpapierfirma, die ein Geschäft ausführt

Artikel 6 Angaben zur Identifizierung natürlicher Personen

Artikel 7 Angaben zur Identifizierung des Kunden und Kennung und Einzelheiten des Entscheidungsträgers

Artikel 8 Angabe der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der für die Anlageentscheidung verantwortlich ist

Artikel 9 Angabe der Person oder des Computeralgorithmus, die bzw. der für die Ausführung eines Geschäfts verantwortlich ist

Artikel 10 Angaben zu der für das Geschäft in Anspruch genommenen betreffenden Ausnahme

Artikel 11 Angaben zur Identifizierung eines Leerverkaufs

Artikel 12 Meldung einer Ausführung für eine Kombination von Finanzinstrumenten

Artikel 13 Vorgaben für die Entwicklung, Zuteilung und Führung von Rechtsträgerkennungen

Artikel 14 Meldung von Geschäften, die von Zweigniederlassungen ausgeführt werden

Artikel 15 Verfahren und Vorkehrungen für die Meldung von Finanzgeschäften

Artikel 16 Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes

Artikel 17 Inkrafttreten und Anwendung

Anhang I

Tabelle 1 Legende zu Tabelle 2

Tabelle 2 In Geschäftsmeldungen anzugebende Einzelheiten

Anhang II