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Regelwerk, EU 2017, Tierschutz/Pflanzenschutz - EU Bund

Leitfaden für zu Gegenständen verarbeitete Exemplare im Rahmen der EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten
(2017/C 154/07)

(ABl. Nr. C 154 vom 17.05.2017 S. 15)



Dieser Leitfaden soll EU-Mitgliedstaaten und Interessenvertreter bei der Beurteilung der Frage, was im Rahmen der EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten 1 als "zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden" ("zu Gegenständen verarbeitete Exemplare") gelten kann, unterstützen und somit als Hilfestellung bei der Entscheidung dienen, in welchen Fällen für zu Gegenständen verarbeitete Exemplare die allgemeine Ausnahme von dem Erfordernis gilt, eine Bescheinigung für den Handel mit Exemplaren von in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates aufgeführten Arten innerhalb der EU einzuholen.

Dieser Leitfaden kann auch für die Einfuhr in die oder für die (Wieder-)Ausfuhr aus der EU verwendet werden, wenn die Bedingungen für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen/Wiederausfuhrbescheinigungen für zu Gegenständen verarbeitete Exemplare von Arten, die in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG aufgeführt sind, weniger restriktiv sind als für andere Exemplare dieser Arten 2.

Aufgrund der großen Vielfalt und Bandbreite von Exemplaren, die unter die Definition des Begriffs "zu Gegenständen verarbeitete Exemplare" fallen können, soll dieser Leitfaden lediglich als Hilfestellung bei der Beurteilung der Frage dienen, ob die Definition des Begriffs "zu Gegenständen verarbeitete Exemplare" Anwendung finden kann. Bestehen Zweifel, ob ein Exemplar als ein zu einem Gegenstand verarbeitetes Exemplar gilt, sollte bei der CITES-Vollzugsbehörde ein Antrag auf eine Bescheinigung für die kommerzielle Nutzung für den Handel innerhalb der EU gestellt werden.

Der vorliegende Leitfaden wurde von der Kommission ausgearbeitet und von der Sachverständigengruppe der zuständigen CITES-Vollzugsbehörden einstimmig gebilligt.

In diesem Leitfaden wird dargelegt, wie die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG auslegt und welche Maßnahmen ihrer Ansicht nach bewährte Verfahren darstellen. Er soll die nationalen Behörden, Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft bei der Anwendung der EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten unterstützen. Die Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts liegt ausschließlich beim Gerichtshof der Europäischen Union.

Es ist möglich, dass einige EU-Mitgliedstaaten und Drittländer bei Exemplaren, die für kommerzielle Zwecke genutzt bzw. nicht genutzt werden können, strengere nationale Kontrollen anwenden. Vor der Verbringung von zu Gegenständen verarbeiteten Exemplaren sollten daher die im Bestimmungsland geltenden Vorschriften geprüft werden.

1. Einführung

1.1. Der Begriff

"zu Gegenständen verarbeitete Exemplare" wird in Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG definiert:

"[ Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:] "zu Gegenständen verarbeitete Exemplare" die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden" Exemplare, deren ursprünglicher natürlicher Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten mehr als fünfzig Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung 3 signifikant verändert wurde und bei denen sich die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats vergewissern konnte, dass sie unter solchen Umständen erworben wurden. Solche Exemplare werden nur als verarbeitet betrachtet, wenn sie eindeutig einer der erwähnten Kategorien angehören und zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen."

Exemplare, die als zu Gegenständen verarbeitete Exemplare gelten, werden gemeinhin als "Antiquitäten" bezeichnet.

Dieser Leitfaden gilt für alle Fälle, in denen die Definition des Begriffs "zu Gegenständen verarbeitete Exemplare" im Rahmen der EU-Verordnungen über den Handel mit wildlebenden Arten gilt, nämlich im Rahmen folgender Artikel:

1.2. Nach der oben genannten Definition des Begriffs " zu Gegenständen verarbeitete Exemplare" muss die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats sich vergewissert haben, dass das jeweilige Exemplar unter Umständen erworben wurde, auf die die Definition des Begriffs eines zu einem Gegenstand verarbeiteten Exemplars zutrifft.

Die Definition lässt sich in folgende Kriterien untergliedern, die alle geprüft werden müssen:

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