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Regelwerk, EU 2017, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1454 der Kommission vom 10. August 2017 zur Festlegung der technischen Formate für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 208 vom 11.08.2017 S. 15;
VO (EU) 2024/574 - ABl. L 2024/574 vom 16.02.2024aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2024/574

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 muss die Kommission die technischen Formate für die Berichterstattung festlegen, um die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung zu vereinfachen und zu straffen.

(2) Diese Durchführungsverordnung schränkt daher die Übermittlung von Freitext ein, vereinfacht die Datenerhebung zur Ableitung von Schlüsselindikatoren und begünstigt die Bezugnahme auf bereits auf nationaler Ebene veröffentlichte Informationen bei gleichzeitiger Nutzung der Vorzüge der Anwendung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 in Bezug auf Geodaten und die Sicherstellung der Kohärenz mit verwandten Politikbereichen wie den Richtlinien 2000/60/EG 3, 2008/56/EG 4 und 2009/147/EG 5 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 6.

(3) Gemäß der Richtlinie 2007/2/EG müssen die öffentlichen Behörden in den Mitgliedstaaten Geodatensätze im Einklang mit den Durchführungsbestimmungen für Metadaten, Netzdienste und die Interoperabilität von Geodatensätzen und Diensten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission 7, einschließlich der Bestimmungen in Anhang IV Abschnitt 18 (Verteilung der Arten) der Verordnung, zur Verfügung stellen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für invasive gebietsfremde Arten

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die technischen Formate, in denen die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 übermitteln müssen, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung enthalten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2017

1) ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35.

2) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 108 vom 25.04.2007 S. 1).

3) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).

4) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 164 vom 25.06.2008 S. 19).

5) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7).

6) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).

7) Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. Nr. L 323 vom 08.12.2010 S. 11).

.

Von den Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten an die Kommission zu verwendende technische Formate Anhang


GEMÄSS ARTIKEL 24 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1143/2014 ÜBERMITTELTE INFORMATIONEN

Mitgliedstaat        
Berichtszeitraum


Abschnitt A
Zu jeder invasiven gebietsfremden Art von unionsweiter Bedeutung und zu jeder invasiven gebietsfremden Art von regionaler Bedeutung, die Gegenstand von Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind, zu übermittelnde Angaben


Angaben zu Art, Verteilung, Ausbreitung und Reproduktionsmustern
1. Wissenschaftliche Bezeichnung der Art
2. Gebräuchliche Bezeichnung der Art (fakultativ)
3. Kommt die Art im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vor? Ja [ ]
Nein [ ]
Derzeit nicht bekannt [ ]
4. Verteilung der Art, einschließlich Angaben zu ihren Ausbreitungs- und Reproduktionsmustern (nur auszufüllen, wenn Frage 3 mit "Ja" beantwortet wurde)
5. Zusätzliche Angaben (fakultativ)


Angaben zu den für diese Art erteilten Genehmigungen
Nur für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung auszufüllen
6. Wurden im Berichtszeitraum für diese Art Genehmigungen erteilt? Ja [ ]
Nein [ ]
7. Nur auszufüllen, wenn Frage 6 mit "Ja" beantwortet wurde
Kalenderjahr
Zweck der Genehmigung Zahl der erteilten Genehmigungen Gesamtzahl oder Volumen der mit den erteilten Genehmigungen genehmigten Exemplare
Genehmigungen für Forschungszwecke
Genehmigungen für die Ex-situ-Erhaltung
Genehmigungen für die wissenschaftliche Herstellung und die anschließende medizinische Verwendung zur Erzielung von Fortschritten für die menschliche Gesundheit
Genehmigungen für andere Tätigkeiten nach Zulassung durch die Kommission (Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
8. Zusätzliche Angaben (fakultativ)


Angaben zu Kontrollen
Nur auszufüllen für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung und wenn Frage 6 mit "Ja" beantwortet wurde
9. Kalenderjahr
Zweck der Genehmigung Zahl der kontrollierten Einrichtungen Zahl oder Volumen der genehmigten Exemplare, die den Genehmigungen im Besitz der kontrollierten Einrichtungen entsprechen Zahl der kontrollierten Einrichtungen, die als nicht konform mit den Bedingungen der Genehmigungen erachtet wurden Zahl oder Volumen der genehmigten Exemplare, die den Genehmigungen im Besitz der kontrollierten, als nicht konform mit den Bedingungen der Genehmigungen erachteten Einrichtungen entsprechen
Genehmigungen für Forschungszwecke
Genehmigungen für die Ex-situ-Erhaltung
Genehmigungen für die wissenschaftliche Herstellung und die anschließende medizinische Verwendung zur Erzielung von Fortschritten für die menschliche Gesundheit
Genehmigungen für andere Tätigkeiten nach Zulassung durch die Kommission (Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
10. Zusätzliche Angaben (fakultativ)


Angaben zu Maßnahmen zur sofortigen Beseitigung dieser Art
(Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
11. War die Art im Berichtszeitraum Gegenstand von Maßnahmen zur sofortigen Beseitigung? [ ]
Nein [ ]
12. Nur auszufüllen, wenn Frage 11 mit "Ja" beantwortet wurde
Maßnahme(n) Beginn
Geschätzte Dauer oder Ende der Anwendung der Maßnahme(n)
Teil des Mitgliedstaats
Biogeografische Region(en)
Untereinheit(en) des Einzugsgebiets
Meeresunterregion(en)
Verwendete(s) Verfahren Mechanische/physikalische Verfahren [ ]
Chemische Verfahren [ ]
Biologische Verfahren [ ]
Andere Verfahren [ ]
Wirksamkeit der Maßnahme(n) Beseitigt [ ]
Population ist rückläufig [ ]
Population ist stabil [ ]
Population wächst weiter [ ]
Populationsentwicklung ist unbekannt [ ]
Mitbetroffene Nichtzielarten Wirkung pro Art
13. Zusätzliche Angaben (fakultativ)


Angaben zu den für diese Art getroffenen Managementmaßnahmen
(Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014)
14. War die Art im Berichtszeitraum Gegenstand von Managementmaßnahmen? Ja [ ]
Nein [ ]
15. Nur auszufüllen, wenn Frage 14 mit "Ja" beantwortet wurde
Maßnahme(n) Beginn
Geschätzte Dauer oder Ende der Anwendung der Maßnahme(n)
Ziel der Maßnahme(n) Beseitigung [ ]
Kontrolle [ ]
Eindämmung [ ]
Teil des Mitgliedstaats
Biogeografische Region(en)
Untereinheit(en) des Einzugsgebiets
Meeresunterregion(en)
Verwendete(s) Verfahren Mechanische/physikalische Verfahren [ ]
Chemische Verfahren [ ]
Biologische Verfahren [ ]
Andere Verfahren [ ]
Wirksamkeit der Maßnahme(n) Beseitigt [ ]
Population ist rückläufig [ ]
Population ist stabil [ ]
Population wächst weiter [ ]
Populationsentwicklung ist unbekannt [ ]
Mitbetroffene Nichtzielarten Wirkung pro Art
16. Zusätzliche Angaben (fakultativ)


Angaben zur Wirkung auf diese Art
(fakultativ)
17. Bemerkungen zur Wirkung auf die Art im Berichtszeitraum


Abschnitt B
Zu jeder invasiven gebietsfremden Art von Bedeutung für einen Mitgliedstaat zu übermittelnde Angaben
1. Hat der Mitgliedstaat eine nationale Liste invasiver gebietsfremder Arten von Bedeutung für den Mitgliedstaat erstellt?

Falls ja, müssen die nachstehenden Fragen 2 bis 5 in Bezug auf jede Art auf dieser Liste beantwortet werden.

Ja [ ]
Nein [ ]
2. Wissenschaftliche Bezeichnung der Art
3. Gebräuchliche Bezeichnung der Art (fakultativ)
4. Kommt die Art im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats vor? Ja [ ]
Nein [ ]
Derzeit nicht bekannt [ ]
5. Verteilung der Art, einschließlich Angaben zu ihren Ausbreitungs- und Reproduktionsmustern (nur auszufüllen, wenn Frage 4 mit "Ja" beantwortet wurde,fakultativ)
6. Im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in Bezug auf die Art getroffene Maßnahme(n)
Beschränkung der vorsätzlichen Verbringung in das Hoheitsgebiet [ ]
Beschränkung der vorsätzlichen Haltung, auch unter Verschluss [ ]
Beschränkung der vorsätzlichen Zucht, auch unter Verschluss [ ]
Beschränkung der vorsätzlichen Beförderung, es sei denn, im Rahmen der Beseitigung [ ]
Beschränkung des vorsätzlichen Inverkehrbringens [ ]
Beschränkung der vorsätzlichen Verwendung oder des vorsätzlichen Tauschs [ ]
Beschränkung der vorsätzlichen Zulassung von Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung, auch bei Haltung unter Verschluss [ ]
Beschränkung der vorsätzlichen Freisetzung in die Umwelt [ ]
Ausnahmen vom Genehmigungssystem gemäß Artikel 8 [ ]
Gegenstand der Aktionspläne gemäß Artikel 13 [ ]
Einbeziehung in das Überwachungssystem gemäß Artikel 14 [ ]
Amtliche Kontrolle zur Verhütung der vorsätzlichen Einbringung [ ]
Gegenstand des Frühwarnsystems [ ]
Gegenstand der sofortigen Beseitigung nach Früherkennung [ ]
Gegenstand von Managementmaßnahmen bei weiter Verbreitung [ ]
Wiederherstellungsmaßnahmen [ ]
7. Zusätzliche Angaben (fakultativ)


Abschnitt C
Horizontale Angaben
1. Hyperlink zu Online-Informationen über erteilte Genehmigungen gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
2. Aktionspläne gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
3. Von Maßnahmen betroffene prioritäre Pfade           Einbezogene Arten        
4. Beschreibung des Überwachungssystems gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
5. Beschreibung des Systems amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
6. Beschreibung der zur Unterrichtung der Öffentlichkeit getroffenen Maßnahmen
7. Kosten der zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 getroffenen Maßnahmen
8. Zusätzliche Angaben (fakultativ)

Anweisungen zur Zusammenstellung der zu übermittelnden Informationen

Die Mitgliedstaaten müssen zu allen Fragen, mit Ausnahme der alsfakultativ gekennzeichneten, Informationen übermitteln.

Abschnitt A

Alle Fragen in Abschnitt a sind für jede invasive gebietsfremde Art zu beantworten, die in der am Ende des letzten Kalenderjahrs des Berichtszeitraums geltenden Unionsliste gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 geführt wurde.

Für jede Art von regionaler Bedeutung, die zum selben Zeitpunkt Gegenstand eines rechtskräftigen Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ist, sind lediglich die Fragen 1 bis 5 sowie 11 bis 17 zu beantworten.

Frage 1

Frage 2

Frage 3

Frage 4

Frage 5

Frage 6

Frage 7

Frage 8

Frage 9

Frage 10

Frage 12

Frage 13

Frage 15

Frage 16

Frage 17

Abschnitt B

Abschnitt B ist gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für jede invasive gebietsfremde Art von Bedeutung für den Mitgliedstaat auszufüllen.

Frage 2

Frage 3

Frage 4

Frage 5

Frage 6

Frage 7

Abschnitt C

Frage 1

Frage 2

Frage 3

Pfad Code
1. Freisetzung in die Umwelt Biologische Bekämpfung 1.1
Erosionsschutz/Stabilisierung der Dünen (Windschutzpflanzungen, Hecken usw.) 1.2
Fischfang in der natürlichen Umwelt (einschließlich Sportfischerei) 1.3
Jagd 1.4
Verbesserung der Landschaft/Flora/Fauna in der freien Natur 1.5
Einbringung für Erhaltungszwecke oder für die Bewirtschaftung wildlebender Pflanzen und Tiere 1.6
Freisetzung in die Natur zur Nutzung (anders als oben angeführt z.B. Pelzgewinnung, Beförderung, medizinische Verwendung) 1.7
Sonstige vorsätzliche Freisetzung 1.8
2. Aus geschlossenen Einrichtungen entwichen Landwirtschaft (einschließlich Rohstoffe für Biokraftstoffe) 2.1
Aquakultur/Marikultur 2.2
Botanischer Garten/Zoo/Aquarien (ohne Heimaquarien) 2.3
Haustier/Aquarium-/Terrarium-Arten (einschließlich Lebendfutter für solche Arten) 2.4
Nutztiere (einschließlich wenig beaufsichtigter Tiere) 2.5
Forstwirtschaft (einschließlich Aufforstung oder Wiederaufforstung) 2.6
Pelztierfarmen 2.7
Gartenbau 2.8
Andere Zierzwecke als Gartenbau 2.9
Forschung und Ex-situ-Zucht (in Einrichtungen) 2.10
Lebendfutter und Lebendköder 2.11
Sonstige aus geschlossenen Einrichtungen entwichene Arten 2.12
3. Beförderung - Kontaminant Baumschulmaterial von Kontaminanten 3.1
Kontaminierte Köder 3.2
Futterkontaminant (einschließlich Lebendfutter) 3.3
Kontaminant auf Tieren (ausgenommen Parasiten oder von einem Wirt/Vektor beförderte Arten) 3.4
Parasiten auf Tieren (einschließlich von einem Wirt/Vektor beförderte Arten) 3.5
Kontaminant auf Pflanzen (ausgenommen Parasiten oder von einem Wirt/Vektor beförderte Arten) 3.6
Parasiten auf Pflanzen (einschließlich von einem Wirt/Vektor beförderte Arten) 3.7
Saatgutkontaminant 3.8
Holzhandel 3.9
Beförderung von Substrat (Boden, Pflanzen usw.) 3.10
4. Beförderung - Blinde Passagiere Angel-/Fischereiausrüstung 4.1
Container/Massengut 4.2
Trittbrettfahrer im oder am Flugzeug 4.3
Trittbrettfahrer am Schiff/Boot (ausgenommen Ballastwasser und Ablagerungen am Schiffsrumpf) 4.4
Maschinen/Anlagen 4.5
Personen und ihr Gepäck/ihre Ausrüstung (namentlich Reiseverkehr) 4.6
Organisches Verpackungsmaterial, insbesondere Verpackungsmaterial aus Holz 4.7
Ballastwasser von Schiffen/Booten 4.8
Ablagerungen an Schiffen/Booten 4.9
Fahrzeuge (Pkw, Zug usw.) 4.10
Sonstige Beförderungsmittel 4.11
5. Korridore Untereinander verbundene Wasserstraßen/Becken/Meere 5.1
Tunnel und Landbrücken 5.2
6. Ohne Einfluss von außen Natürliche grenzüberschreitende Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten, die über die Pfade 1 bis 5 eingeschleppt wurden 6.1

Frage 4

Frage 5

Frage 6

Frage 7

Frage 8

ENDE

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