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Regelwerk, EU 2017, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1846 der Kommission vom 12. Oktober 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1272 hinsichtlich der Höchstbeträge für 2017 für bestimmte Stützungsregelungen in Portugal

(ABl. Nr. L 264 vom 13.10.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1272 der Kommission 2 sind die jährlichen nationalen Obergrenzen für bestimmte Direktzahlungsregelungen im Jahr 2017 festgesetzt.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1272 wurde im Einklang mit dem Beschluss Portugals, ab dem Antragsjahr 2017 die Umverteilungsprämie anzuwenden, die jährliche nationale Obergrenze für die Umverteilungsprämie in Portugal festgesetzt. Es stellte sich später heraus, dass in der von Portugal notifizierten Mittelzuweisung ein Teil der im Rahmen der Stützungsregelung geplanten Ausgaben nicht berücksichtigt worden war. Um sicherzustellen, dass das Ziel der Regelung, nämlich die Unterstützung eines Betriebs für die ersten bewirtschafteten Hektare zu steigern, erreicht wird, sollte die Mittelzuweisung für die Umverteilungsprämie in Portugal im Jahr 2017 erhöht werden.

(3) Folglich sollte die Obergrenze für die Basisprämienregelung in Portugal im Jahr 2017 gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechend gesenkt werden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1272 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Da die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommene Änderung mit Auswirkungen auf die Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1272 verbunden ist, die seit dem 1. Januar 2017 gilt, sollte die vorliegende Verordnung vom selben Tag an gelten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1272

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1272 wird wie folgt geändert:

1) Unter Ziffer I erhält der Eintrag für Portugal folgende Fassung:

"Portugal 267.437 "

2) Unter Ziffer III erhält der Eintrag für Portugal folgende Fassung:

"Portugal 23.050 "

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Oktober 2017

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1272 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Festsetzung der Höchstbeträge für 2017 für bestimmte Direktzahlungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 184 vom 15.07.2017 S. 5).

ENDE

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