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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2231 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/329 in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für 6-Phytase

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 319 vom 05.12.2017 S. 28)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kaesler Nutrition GmbH hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, den Namen des Zulassungsinhabers in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/329 der Kommission 2 zu ändern.

(2) Die Lohmann Animal Nutrition GmbH als Inhaberin der Zulassung für den Futtermittelzusatzstoff 6-Phytase hat mit Wirkung vom 3. Juli 2017 ihren Firmennamen in "Kaesler Nutrition GmbH" geändert. Zur Untermauerung ihres Antrags hat die Antragstellerin entsprechende Nachweise vorgelegt.

(3) Die vorgeschlagene Änderung des Zulassungsinhabers ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine neue Bewertung der betreffenden Zusatzstoffe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet.

(4) Damit die Kaesler Nutrition GmbH ihre Vermarktungsrechte wahrnehmen kann, muss der Name des Zulassungsinhabers geändert werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/329 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen gemäß der vorliegenden Verordnung aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte eine Übergangsfrist eingeräumt werden, während der der Futtermittelzusatzstoff 6-Phytase sowie diesen Futtermittelzusatzstoff enthaltende Vormischungen und Mischfuttermittel, die den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen, bis sie aufgebraucht sind.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/329

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/329 wird wie folgt geändert:

1. Im Titel werden die Worte "Zulassungsinhaber: Lohmann Animal Nutrition GmbH" durch die Worte "Zulassungsinhaber: Kaesler Nutrition GmbH" ersetzt.

2. Im Anhang werden in der zweiten Spalte der Tabelle ("Name des Zulassungsinhabers") die Worte "Zulassungsinhaber: Lohmann Animal Nutrition GmbH" durch die Worte "Zulassungsinhaber: Kaesler Nutrition GmbH" ersetzt.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

Der Futtermittelzusatzstoff 6-Phytase gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) 2016/329 sowie diesen Zusatzstoff enthaltende Vormischungen und Mischfuttermittel, die vor dem 25. Dezember 2017 gemäß den vor dem 25. Dezember 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2017

________

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/329 der Kommission vom 8. März 2016 zur Zulassung von 6-Phytase als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Vogelarten, entwöhnte Ferkel, Mastschweine, Sauen und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Lohmann Animal Nutrition GmbH) (ABl. Nr. L 62 vom 09.03.2016 S. 5).

ENDE

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