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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2276 der Kommission vom 8. Dezember 2017 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen (Zulassungsinhaber: Kemin Europa N.V.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 326 vom 09.12.2017 S. 50 A;
VO (EU) 2023/366 - ABl. L 50 vom 17.02.2023 S. 59 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen)



Änd.:Titel 23

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf einen neuen Verwendungszweck der Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) gestellt. Dem genannten Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen zur Erzielung einer positiven Wirkung auf Ferkel.

(4) Die Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737), die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 107/2010 der Kommission 2 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2011 der Kommission 3 für Junghennen, Mastenten, Wachteln, Fasane, Rebhühner, Perlhühner, Tauben, Mastgänse und Strauße, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 306/2013 der Kommission 4 für entwöhnte Ferkel sowie entwöhnte Suidae außer Sus scrofa domesticus, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 787/2013 der Kommission 5 für Masttruthühner und Truthühner für Zuchtzwecke sowie mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1020 der Kommission 6 für Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke für zehn Jahre zugelassen.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2017 7 den Schluss, dass die Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Sie kam auch zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff das Wachstum von Ferkeln von der Geburt bis zum Absetzen fördern kann, wenn er dem Futter der Sauen ab drei Wochen vor der Geburt und bis zum Absetzen der Ferkel hinzugefügt wird. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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