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Regelwerk, EU 2017, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2379 der Kommission vom 18. Dezember 2017 über die Anerkennung des Berichts Kanadas mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8801)

(ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 86, ber. 2018 L 60 S. 57)



Hinweis s. a.: EU - Liste zur Ergänzung der RL'n   98/70/EG und 2009/28/EG zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien
10. BImSchV  - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen → Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur 10.BImSchV

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 14. März 2016 übermittelte Kanada einen Bericht, in dem für Regionen Kanadas, die mit den Regionen der NUTS-Ebene 2 in der EU vergleichbar sind, die Ergebnisse der Berechnung von Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Raps dargelegt werden.

(2) Nach Prüfung des von Kanada vorgelegten Berichts ist die Kommission der Auffassung, dass der Bericht die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Bedingungen erfüllt, nach denen ein Drittland typische Werte für ein kleineres als das bei der Berechnung der Standardwerte herangezogene geografische Gebiet (Regionen Kanadas) verwenden kann: die Daten in diesem Bericht beziehen sich auf die Emissionen aus dem Anbau landwirtschaftlicher Rohstoffe (Rapssamen); die typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Rapssamen werden voraussichtlich höchstens den Emissionen entsprechen, von denen bei der Berechnung der Standardwerte ausgegangen wurde, und diese typischen Treibhausgasemissionen wurden der Kommission gemeldet.

(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Kommission ist der Auffassung, dass der von Kanada am 14. März 2016 zur Anerkennung eingereichte Bericht für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthält, die auf den Anbau von Rapssamen in den mit den Regionen der NUTS-Ebene 2 vergleichbaren Regionen Kanadas zurückgehen. Eine Zusammenfassung der im Bericht angeführten Daten ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Ändern sich Inhalt oder Umstände des Berichts, dessen Anerkennung am 14. März 2016 bei der Kommission beantragt wurde, in einer Weise, die sich auf die Voraussetzungen für die gemäß Artikel 1 erfolgte Anerkennung auswirken könnte, sind diese Änderungen der Kommission unverzüglich zu melden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob der Bericht weiterhin genaue Daten enthält.

Artikel 3

Wird eindeutig nachgewiesen, dass die im Bericht enthaltenen Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen, die auf den Anbau von in Kanada hergestellten Rapssamen zurückgehen, nicht mehr genau sind, kann die Kommission diesen Beschluss widerrufen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 18. Dezember 2017

1) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16.

.

Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Raps in Regionen Kanadas Anhang


Einzelemissionen
(kg CO2-Äq./Tonne Trockenrohstoff)
Emissionen insgesamt
Region Aussaat Düngemittel-
herstellung
N2O- Feldemissionen Herstellung von Pestiziden Feldarbeit (kg CO2-Äq./Tonne Trockenrohstoff g CO2-Äq./MJ FAME
RU 23 2,4 262,5 523,5 4,2

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