Regelwerk, EU 2017

RL (EU) 2017/2397
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Kapitel 1
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Geltungsbereich

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Unionsbefähigungszeugnisse

Artikel 4 Verpflichtung zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft

Artikel 5 Verpflichtung zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses bei besonderen Tätigkeiten

Artikel 6 Verpflichtung für Schiffsführer zum Besitz besonderer Berechtigungen

Artikel 7 Ausnahmen in Bezug auf nationale Binnenwasserstraßen, die nicht mit dem Wasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind

Artikel 8 Klassifizierung von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

Artikel 9 Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken

Artikel 10 Anerkennung

Kapitel 3
Ausstellung von Zeugnissen über Berufsqualifikationen

Abschnitt I
Verfahren für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Berechtigungen für Schiffsführer

Artikel 11 Ausstellung und Gültigkeit von Unionsbefähigungszeugnissen

Artikel 12 Ausstellung und Gültigkeit von besonderen Berechtigungen für Schiffsführer

Artikel 13 Verlängerung von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Berechtigungen für Schiffsführer

Artikel 14 Aussetzung und Entzug von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Berechtigungen für Schiffsführer

Abschnitt II
Administrative Zusammenarbeit

Artikel 15 Kooperation

Abschnitt III
Befähigungen

Artikel 16 Anforderungen für Befähigungen

Artikel 17 Beurteilung der Befähigung

Artikel 18 Prüfung unter der Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde

Artikel 19 Zulassung von Ausbildungsprogrammen

Artikel 20 Beurteilung der Befähigung in Bezug auf besondere Risiken

Artikel 21 Einsatz von Simulatoren

Abschnitt IV
Fahrzeiten und medizinische Tauglichkeit

Artikel 22 Schifferdienstbuch und Bordbuch

Artikel 23 Medizinische Tauglichkeit

Kapitel 4
Verwaltungsbestimmungen

Artikel 24 Schutz personenbezogener Daten

Artikel 25 Register

Artikel 26 Zuständige Behörden

Artikel 27 Überwachung

Artikel 28 Evaluierung

Artikel 29 Prävention von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken

Artikel 30 Sanktionen

Kapitel 5
Schlussbestimmungen

Artikel 31 Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 32 CESNI-Standards und delegierte Rechtsakte

Artikel 33 Ausschussverfahren

Artikel 34 CESNI-Standards und Durchführungsrechtsakte

Artikel 35 Überprüfung

Artikel 36 Schrittweise Einführung

Artikel 37 Aufhebung

Artikel 38 Übergangsbestimmungen

Artikel 39 Umsetzung

Artikel 40 Inkrafttreten

Artikel 41 Adressaten

Anhang I Mindestanforderungen in bezug auf alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten

1. Qualifikationen von Mitgliedern einer Decksmannschaft auf dem Einstiegsniveau

1.1. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Decksleute

1.2. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Auszubildende

2. Qualifikationen für Mitglieder einer Decksmannschaft auf der Betriebsebene

2.1. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Matrosen

2.2. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Bootsmänner

2.3. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Steuerleute

3. Qualifikationen für Mitglieder einer Decksmannschaft auf der Führungsebene

3.1. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer (Schiffsführerpatente) Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss

3.2. Mindestanforderungen für besondere Berechtigungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatente)

3.2.1. Wasserstraßen mit maritimem Charakter

3.2.2. Radar

3.2.3. Flüssigerdgas

3.2.4. Großverbände

4. Qualifikationen für besondere Tätigkeiten

4.1. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

4.2. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) Jeder Bewerber um das erste Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) muss

Anhang II Grundlegende Anforderungen an die Befähigung

1. Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der Betriebsebene

1.1. Navigation

1.2. Betrieb des Fahrzeugs

1.3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

1.4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

1.5. Wartung und Instandsetzung

1.6. Kommunikation

1.7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

2. Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der Führungsebene

2.0. Aufsicht

2.1. Navigation

2.2. Betrieb des Fahrzeugs

2.3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

2.4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

2.5. Wartung und Instandsetzung

2.6. Kommunikation

2.7. Gesundheit, Sicherheit, Fahrgastrechte und Umweltschutz

3. Grundlegende Befähigungsanforderungen für besondere Berechtigungen

3.1. Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

3.2. Radarnavigation

4. Grundlegende Befähigungsanforderungen für besondere Tätigkeiten

4.1. Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt

4.2. Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG) Der Bewerber muss in der Lage sein,

Anhang III Grundlegende Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit

Anhang IV Anwendbare Anforderungen

Tabelle A

Tabelle B

Tabelle C