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Regelwerk, EU 2018, Umweltmanagement

Delegierte Verordnung (EU) 2018/93 der Kommission vom 16. November 2017 zur Anhebung - gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 - des Prozentsatzes der Haushaltsmittel für Projekte, die im Rahmen des dem Schutz der Umwelt und der Biodiversität dienenden Teilprogramms "Umwelt" in Form von maßnahmenbezogenen Zuschüssen unterstützt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 17 vom 23.01.2018 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für Klima- und Umweltpolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bedingungen für eine Anhebung der Haushaltsmittel für Projekte zur Erhaltung der Natur und der Biodiversität gemäß Artikel 9 Absatz 3 der LIFE-Verordnung um höchstens 10 % sind erfüllt, da die Gesamtmittel, die innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch Vorschläge beantragt wurden, die in den Schwerpunktbereich "Natur und Biodiversität" fallen und die Mindestqualitätsanforderungen erfüllen, den entsprechenden, für die beiden diesen Jahren vorausgehenden Jahre berechneten Betrag um mehr als 20 % übersteigen.

(2) Angesichts der Schlussfolgerungen des Fitness-Checks der Naturschutzrichtlinien 2 zu der Notwendigkeit, die verfügbaren Mittel im Interesse der Förderung der Umsetzung der Richtlinien und von Maßnahme 8 des Aktionsplans der Kommission für Menschen, Natur und Wirtschaft 3 aufzustocken, hat die Kommission beschlossen, den Prozentsatz von 55 % der Haushaltsmittel für über maßnahmenbezogene Zuschüsse im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt" unterstützte Projekte, die in den Schwerpunktbereich "Natur und Biodiversität" fallen, anzuheben.

(3) Aufgrund der geplanten Erhöhung des jährlichen Finanzrahmens für die Durchführung des LIFE-Programms in den Jahren 2018-2020 und der Herabsetzung der Kofinanzierungsrate der EU für die meisten maßnahmenbezogenen Zuschüsse in den anderen Schwerpunktbereichen von 60 % auf 55 % ist nicht damit zu rechnen, dass die Anhebung des Prozentsatzes der Haushaltsmittel für den Schwerpunktbereich "Natur und biologische Vielfalt" eine Kürzung der Mittel für Projekte nach sich zieht, die in den anderen Schwerpunktbereichen des Teilprogramms "Umwelt" finanziert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 9 Absatz 3 der LIFE-Verordnung erhält folgende Fassung:

"Mindestens 60,5 % der Haushaltsmittel für über maßnahmenbezogene Zuschüsse im Rahmen des Teilprogramms "Umwelt" geförderte Projekte werden für Projekte zur Erhaltung der Natur und der Biodiversität eingesetzt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2017

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 185 (im Folgenden die "LIFE-Verordnung").

2) SWD(2016) 472 final (Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen: Fitness-Check der Naturschutzrichtlinien der EU (Vogelschutz- und FFH-Richtlinie)).

3) COM(2017) 198 final und SWD(2017) 139 final (EU-Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft).

ENDE

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