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Delegierte Verordnung (EU) 2018/162 der Kommission vom 23. November 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. Nr. L 30 vom 02.02.2018 S. 6;
VO (EU) 2021/2115 - ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1 *)
aufgehoben (stillschweigend) zum 01.01.2023 gem. VO (EU) 2021/2115
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 1, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 7,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 konnten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2013 bzw. bis zum 1. August 2014 beschließen, einen bestimmten Anteil ihrer jährlichen nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitzustellen.
(2) Frankreich, Litauen und die Niederlande haben der Kommission bis zum 1. August 2017 gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ihren Beschluss mitgeteilt, für die Kalenderjahre 2018 und 2019 ihre vorherigen Beschlüsse zur Übertragung eines bestimmten Prozentsatzes ihrer jährlichen nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen auf die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zu überprüfen.
(3) Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen daher angepasst werden, um die vorgeschlagenen Änderungen der jährlichen nationalen Obergrenzen und der jährlichen Nettoobergrenzen für Direktzahlungen einzubeziehen. Außerdem muss Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angepasst werden, um diese Änderungen bei der entsprechenden jährlichen Aufteilung der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
(4) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sollten daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2017
Anhang I |
" Anhang I
Aufteilung der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums (2014-2020)
(jeweilige Preise in EUR) | ||||||||
2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | INSGESAMT 2014-2020 | |
Belgien | 40.855 562 | 97.243 257 | 109.821.794 | 97.175 076 | 97.066 202 | 102.912.713 | 102.723.155 | 647.797 759 |
Bulgarien | 0 | 502.807 341 | 505.020 057 | 340.409 994 | 339.966 052 | 339.523 306 | 338.990 216 | 2.366 716.966 |
Tschechische Republik |
(Stand: 27.04.2022)
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