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Regelwerk, EU 2018, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Verordnung (EU) 2018/208 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 zur Festlegung eines Unionsregisters

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 39 vom 13.02.2018 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 12 und 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Registrierungssystem gewährleistet die genaue Verbuchung von Transaktionen im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG errichteten Emissionshandelssystems der EU (EU-EHS), des Kyoto-Protokolls und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2. Register sind standardisierte und sichere elektronische Datenbanken, die gemeinsame Datenelemente enthalten, mit denen Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung der relevanten Einheiten verfolgt werden können, für öffentlichen Zugang und gegebenenfalls Vertraulichkeit Sorge getragen und gewährleistet wird, dass Übertragungen, die mit den Verpflichtungen nicht vereinbar sind, ausgeschlossen sind.

(2) Wann immer und solange dies erforderlich ist, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu erhalten, wird Luftfahrtunternehmen und sonstigen Betreibern im EU-EHS die Verwendung von Zertifikaten untersagt, die von einem Mitgliedstaat vergeben werden, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ("EUV") seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten. Im Lichte der Verhandlungen gemäß Artikel 50 EUV und gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG sollte die Kommission regelmäßig prüfen, ob es weiterhin erforderlich ist, die Verwendung von Zertifikaten zu untersagen, und zwar insbesondere dann, wenn das Unionsrecht in diesem Mitgliedstaat nach wie vor Anwendung findet bzw. wenn in ausreichendem Maße gewährleistet ist, dass die Abgabe von Zertifikaten auf rechtswirksame Weise erfolgt, bevor die Verträge keine Anwendung mehr finden.

(3) Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2018 gelten, damit die Maßnahmen für Zertifikate wirksam werden, die im Jahr 2018 zugeteilt, im Tausch für internationale Gutschriften empfangen oder versteigert werden sollen. Die darin enthaltenen Bestimmungen gelten unbeschadet künftiger Vereinbarungen mit einem solchen Mitgliedstaat.

(4) Geeignete technische Maßnahmen sollten ergriffen werden, um die Wirksamkeit dieser Verordnung zum Zeitpunkt ihrer Anwendung sicherzustellen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission 3 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Zertifikate, die ab dem 1. Januar 2018 gemäß der nationalen Zuteilungstabelle oder der Tabelle der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften eines Mitgliedstaats generiert werden, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ("EUV") seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, oder von einer durch einen solchen Mitgliedstaat bestellten Auktionsplattform versteigert werden, sind durch einen Ländercode zu kennzeichnen, wobei das Jahr, in dem sie generiert wurden, erkennbar sein muss. Für das Jahr 2018 generierte Zertifikate werden nicht durch einen Ländercode gekennzeichnet, wenn das Unionsrecht in diesem Mitgliedstaat nach dem 30. April 2019 nach wie vor Anwendung findet bzw. wenn in ausreichendem Maße gewährleistet ist, dass die Abgabe von Zertifikaten auf rechtswirksame Weise bis spätestens 15. März 2019 erfolgt, bevor die Verträge in diesem Mitgliedstaat keine Anwendung mehr finden. Der betreffende Mitgliedstaat erstattet den Mitgliedstaaten und der Kommission unmittelbar nach dem 15. März 2019 Bericht über die Erfüllung."

2. In Artikel 67 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Zertifikate mit einem Ländercode gemäß Artikel 41 Absatz 4 dürfen nicht abgegeben werden."

3. In Artikel 99 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung der einschlägigen EHS-Vorgänge durch das EUTL ab dem 1. Januar 2018 vorübergehend auszusetzen, bis die Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 4, Artikel 67 Absatz 4 und Anhang XIV Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe a umgesetzt worden sind.

(5) Die Kommission kann - auch auf Antrag eines Mitgliedstaats, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ("EUV") seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten - den Zentralverwalter anweisen, die Bestätigung einschlägiger Vorgänge im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung, der Versteigerung und dem Tausch von internationalen Gutschriften durch das EUTL für diesen Mitgliedstaat vorübergehend auszusetzen."

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(Stand: 11.03.2019)

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